Gegenstandswert Nebenkostenabrechnung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Jester
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#1

19.03.2010, 09:54

Hallo,

wir haben eine Nebenkostenabrechnung geprüft.

1.) Die Nebenkostenabrechnung insgesamt für den Mieter belief sich auf € 2.122,38, der Nach-
zahlungsbetrag aber nur auf € 214,38. Wie ist nun der Gegenstandswert.

Eigentlich müsste der doch € 2.122,30 sein, da wir ja die ganze Abrechnung geprüft haben und dadurch
festgestellt wurde, dass der Mieter nicht € 214,38 nachzuzahlen habe sondern nach unserer Meinung
noch € 268,67 zu bekommen hat.

Bei der Abrechnung mit der RS gibt es natürlich wieder Ärger. Erst ist diese der Meinung Wert ist
nur aus € 214,68 zu berechnen und nachdem wir uns beschwert hatten, meint sie der Wert sei
aus € 214,68 (Nachzahlung) sowie € 268,67 (Guthaben) zu berechnen und führt ein Urteil des
LG Hamburg (306 S 98/08) an mit einer Schätzuzng auf ein Drittel der abgerechneten Positionen.

Ich finde, wenn doch die komplette Abrechnung überprüft wird, dass dann auch der komplette Betrag
also € 2.122,38 der Gegenstandswert sein müsste.

Hat jemand Urteile oder kann mir irgendwas sagen, da es hier leider immer Schwierigkeiten gibt.

Danke für Hilfe.

Jester
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#2

19.03.2010, 11:43

Also in dem mir vorliegenden Streitwertkatalog heißt es bei Überprüfung Nebenkostenabrechnung:

Gesamtwert aller abgerechneten Betriebskosten bei Prüfung
Argument: Fehler werden nur gefunden, wenn alle Betriebskosten überprüft werden.


Leider sind in diesem Fall keine Rechtsprechungen angegeben. Vielleicht hilfts dir trotzdem.
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#3

22.03.2010, 17:51

Ward ihr hinterher auch gegenüber dem Vermieter tätig? Dann würd ich der RS doch glatt folgenden GW präsentieren:

Prüfung BK-Abrechnung 2.122,38 Euronen
Abwehr Forderung Gegenseite 214,38 Euronen
Geltendmachung Forderung 268,67 Euronen
Gesamt ...

Wenns nur die Prüfung war, würde ich auch die 2.122,38 Euronen nehmen.
Es grüßt

die Schlappe
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#4

25.08.2011, 10:15

Ich greif das Thema auch noch einmal auf und hoffe auf "Rechtsprechungsfinder" :thx

Mdt. übergibt mehrere BK- und Heizkostenabrechnungen aus 2008-2010 mit dem Auftrag, diese bzw. die Nachforderungs- und Guthabenbeträge zu prüfen. Hab die Angelegenheit gegenüber RSV abgerechnet und als GW die jeweilig veranschlagten Gesamtkosten je Jahr veranschlagt, denn der RA muss ja die gesamte Abrechnung prüfen, um die Nachzahlungs- u. Guthabenbeträge prüfen zu können. Nun schreibt RSV, dass lediglich die Nachzahlungsbeträge als GW herangezogen werden können (wie das mit dem Guthaben des einen Jahres funktioneren soll, hab solche BK-Prüfungen bislang immer anstandslos von den RSVs erstattet bekommen nach "meinem" Wert, hat jemand zufällig Rechtsprechung dazu? Hab nur eine gegenteilige AG Hamburg, 5.12.2006, 912 C 262/06, gefunden, das auch nur den Nachzahlungsbetrag in Ansatz bringt :cry:Mdt. übergibt mehrere BK- und Heizkostenabrechnungen aus 2008-2010 mit dem Auftrag, diese bzw. die Nachforderungs- und Guthabenbeträge zu prüfen. Hab die Angelegenheit gegenüber RSV abgerechnet und als GW die jeweilig veranschlagten Gesamtkosten je Jahr veranschlagt, denn der RA muss ja die gesamte Abrechnung prüfen, um die Nachzahlungs- u. Guthabenbeträge prüfen zu können. Nun schreibt RSV, dass lediglich die Nachzahlungsbeträge als GW herangezogen werden können (wie das mit dem Guthaben des einen Jahres funktioneren soll, hab solche BK-Prüfungen bislang immer anstandslos von den RSVs erstattet bekommen nach "meinem" Wert, hat jemand zufällig Rechtsprechung dazu? Hab nur eine gegenteilige AG Hamburg, 5.12.2006, 912 C 262/06, gefunden, das auch nur den Nachzahlungsbetrag in Ansatz bringt :cry:
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#5

20.10.2011, 13:30

Bei der Abrechnung mit der RS gibt es natürlich wieder Ärger. Erst ist diese der Meinung Wert ist
nur aus € 214,68 zu berechnen und nachdem wir uns beschwert hatten, meint sie der Wert sei
aus € 214,68 (Nachzahlung) sowie € 268,67 (Guthaben) zu berechnen und führt ein Urteil des
LG Hamburg (306 S 98/08) an mit einer Schätzuzng auf ein Drittel der abgerechneten Positionen.
Bei mir führt die RS-Versicherung das selbe Urteil an. Nimmt aber als Gegenstandswert 1/3 der gesamten Nebenkostenabrechnung.
Dies dürfte bei deinem Fall aber auch mehr sein als die Nachzahlung + Guthaben, nämlich 1/3 von 2.122,38 €

Hat jemand Rechtsprechung die man diesem angeführten Urteil entgegenbringen könnte?
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