Widerklage - gleicher Gegenstand? Streitwerterhöhung?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Badeschlappe26
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#1

12.03.2010, 08:19

Hab hier ne Akte vor mir, wo der STW anders festgesetzt würde, als ich ihn sehen würde. Bevor ich mich aber mit dem Richter anlege, frag ich lieber mal euch, was ihr hier denkt:

Wir haben Klage eingereicht - STW 1.300,00 Euronen. Gegenstand war die Geltendmachung einer Rechnung über das Fällen von Bäumen.

Die Gegenseite erwidert und reicht gleichzeitig Widerklage ein. Die Gegenseite will den Wert der gefällten Bäume erstattet haben und beziffert den Wert auf 5.000,00 Euronen.

Das sind dann m. E. 2 verschiedene Dinge und ich würde die Streitwerte addieren. Der Richter hat dies allerdings nicht getan und setzt wie folgt fest:

ab Klage bis Widerklage: 1.3000,00 Euronen
Ab Widerklage bis Rücknahme Widerklage: 5.000,00 €
danach wieder: 1.300,00 €

(Die Gegenseite hatte zwar die Widerklage nicht vollständig zurückgenommen, so dass m. E. nach teilweiser Rücknahme auch noch ein bischen mehr im Verfahren stand, aber das macht gebührentechnisch ja nix aus, da würd ich nicht meckern.)

Mir gehts nur drum, ob denn Klage und Widerklage hätten addiert werden müssen.

Ich danke euch schon mal für eure Hilfe.
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Liesel
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#2

12.03.2010, 08:42

Also m.E. werden die Streitwerte addiert, § 45 Abs. 1 S. 1 GKG:

§ 45 Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet.

Es handelt sich ja auch nicht um den gleichen Anspruch. Der Wert der Bäume hat nichts mit der Fällrechnung zu tun.
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#3

12.03.2010, 08:51

Hab ich also doch nicht so doof gedacht.

Bin sogar der Meinung, dass der Wert noch höher kommt. Die Gegenseite hat nämlich die Widerklage doch nicht nur einfach teilweise zurückgenommen.

Sie wollte dann plötzlich die Rechnung für das Gutachten erstattet haben, das den Wert der Bäume festgelegt hat, statt Schadenersatz für die Bäume. So dass ich der Meinung bin, dass das ja auch nochmal dazu kommt, weil es ein neuer Gegenstand ist.
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#4

12.03.2010, 09:05

Badeschlappe26 hat geschrieben:Sie wollte dann plötzlich die Rechnung für das Gutachten erstattet haben, das den Wert der Bäume festgelegt hat, statt Schadenersatz für die Bäume. So dass ich der Meinung bin, dass das ja auch nochmal dazu kommt, weil es ein neuer Gegenstand ist.
Würde ich auch so sehen, ebenso das Vorgesagte.
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#5

12.03.2010, 09:18

also ausschlaggebend ist ja vereinfacht, ob beide Parteien grds. gewinnen könnten.

Warum soll denn der Wert der Bäume ersetzt werden? Wurden diese fälschlicherweise gefällt?
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Badeschlappe26
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#6

12.03.2010, 09:20

Ich danke euch!

Na dann werde ich mich mal dem Richter stellen... :?
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#7

12.03.2010, 09:22

Bild ich bin noch gegen die Zusammenrechnung :lol:
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#8

12.03.2010, 09:26

Grrrr ... warum??
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#9

12.03.2010, 09:35

Grrr :P also ich meine der sachverhalt wäre hier wichtig. Es ist doch mE so, wenn die Gegenstände sich gegenseitig ausschließen, dann wird nicht zusammengerechnet. Jedenfalls habe ich das so im Kopf. Wenn jetzt gerade diese Bäume nicht gefällt hätten werden dürfen, dann kann nur die Widerklage Erfolg haben, so dass die GW nicht zusammenzurechnen sind. :?:

Nachtrag: Nach allgemeiner und auf der Rechtsprechung BGH beruhender Ansicht liegen kostenrechtlich nur dann verschiedene Gegenstände vor, wenn die mit der Klage und mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche nicht ausschließen, so dass die Zuerkennung des einen Anspruchs nicht notwendigerweise die Aberkennung des anderen zur Folge hat.
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#10

12.03.2010, 09:51

Für die Frage, ob Klage und Widerklage denselben Gegenstand betreffen, wurde ja die Identitätsformel ins Leben gerufen. Danach liegt ein Gegenstand vor, wenn beide Anträge sich gegenseitig ausschließen, d. h. ein Obsiegen der einen Partei die Abweisung des Antrags der anderen Partei nach sich zieht. Des weiteren ist eine wirtschaftliche Identität für den Fall desselben Gegenstands notwendig. Wenn Teilansprüche aus demselben Rechtsverhältnis mit der Klage und Widerklage geltend gemacht werden, liegt eben keine wirtschaftliche Identität vor. Schlussfolgernd meine ich, dass der Richter im Recht ist. 8)
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