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Re: Festsetzung Terminsreisekosten

Verfasst: 11.03.2010, 17:48
von Adora Belle
Nu laß sie/ihn doch erstmal machen. Es ist ja auch manchmal so, daß es der Mandant nicht anders will. Oder der Cheffe. Er/Sie hat ja versprochen, das Ergebnis hier zu posten. Bis dahin würd ichs jetzt mal gut sein lassen.

Re: Festsetzung Terminsreisekosten

Verfasst: 11.03.2010, 18:00
von 13
Kann sie doch auch, es hält sie doch keiner ab. Nur nicht nervös werden. Möglicherweise hat sie ja sogar Glück. Aber selbst das würde nichts an der ständigen und der BGH-Rechtsprechung ändern.

Re: Festsetzung Terminsreisekosten

Verfasst: 08.07.2019, 11:23
von Geniesserin
Ich greife das Thema hier mal auf und habe eine Frage zu dem Vertrauensverhältnis.

Wir (Standort in der Stadt) vertreten einen Mandanten (Unternehmer) aus dem hiesigen Landkreis, durchschnittliche Entfernung zum nächsten Anwalt von seinem Sitz aus sind ca. 10-12 km in alle Richtungen.

Da wir den Mandanten ständig in Sache Arbeitsrecht und Zivilrecht vertreten haben wir sowohl Fälle vor dem hiesigen AG/ArbG als auch im Umkreis.
Ein Gericht merkt jetzt die Reisekosten an, da wir zu diesem Gericht weiter entfernt sind als der Mandant selbst. Weder Mdt. noch wir sind im Gerichtsbezirk.
Kann ich wegen des Vertrauensverhältnisses jetzt etwas erreichen oder ist das per se unmöglich? Es geht um insgesamt 14km.
Es kann doch nicht sein, das ein Unternehmer sich den Anwalt zum Fall nach der Distanz zum zuständigen Gericht aussuchen muss, oder?

Re: Festsetzung Terminsreisekosten

Verfasst: 08.07.2019, 11:53
von ...
Geniesserin hat geschrieben:
08.07.2019, 11:23


Wir (Standort in der Stadt) vertreten einen Mandanten (Unternehmer) aus dem hiesigen Landkreis, durchschnittliche Entfernung zum nächsten Anwalt von seinem Sitz aus sind ca. 10-12 km in alle Richtungen.
Wenn es am Sitz des Mandanten keinen Rechtsanwalt gibt, dann sind m.E. die Reisekosten eines in der nächstgrößeren Stadt ansässigen Rechtsanwalts erstattungsfähig.

Kommen insoweit mehrer Städte/Orte in Betracht (z.B. weil der Sitz zwischen mehreren ähnlich weit entfernten Städten liegt), dann sind m.E. die fiktiven Reisekosten von der am weiteren entfernten Stadt/Ort (aus Sicht des Prozessgerichtes) erstattungsfähig.

Wenn die Partei einen im Umkreis liegenden Stadt niedergelassen RA beauftragt hat, dann wäre ich tendenziell etwas großzügiger hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten.
Maßstab ist halt immer die Frage ob gegen das Kostengeringhaltungsgebot verstoßen wurde.


Edit: Mit dem Vertrauensverhältnis zu argumentieren ist m.E. fruchtlos.