Festsetzung Terminsreisekosten
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Klar, immer gern. Wir können's uns halt nur alle nicht vorstellen. Was heißt denn "Verfahren dieser Art"? Damit machst Du mich ja dann doch neugierig.
Damit meine ich lediglich die Kostenfestsetzungsverfahren nach obsiegtem Rechtsstreit, in denen die Erstattung der Reisekosten zunächst abgelehnt wurde, da wir eine Sozietät sind, die auch einen Standort in München hat. Dieser Standort ist aber auf ganz andere Fachrichtungen spezialisiert und wäre für die Vertretung unseres Mandanten nicht so gut geeignet.
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Aso, danke.
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Ging es da um Mandanten aus Berlin oder aus München?Damit meine ich lediglich die Kostenfestsetzungsverfahren nach obsiegtem Rechtsstreit, in denen die Erstattung der Reisekosten zunächst abgelehnt wurde, da wir eine Sozietät sind, die auch einen Standort in München hat. Dieser Standort ist aber auf ganz andere Fachrichtungen spezialisiert und wäre für die Vertretung unseres Mandanten nicht so gut geeignet.
http://www.sonnemondsterne.de" target="blank - 06.08.2010 bis 08.08.2010 :)
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Das hätte geklappt, wenn beide Kanzleisitze am 3. Ort gewesen wären und an einem der Sitze (egal welcher) hätte der Mandant seinen Wohnsitz gehabt. Das Entscheidende hier ist aber, dass die Partei eben am GERICHTSORT sitzt und damit reduzieren sich die Reisekosten auf 0.pitti hat geschrieben:Damit meine ich lediglich die Kostenfestsetzungsverfahren nach obsiegtem Rechtsstreit, in denen die Erstattung der Reisekosten zunächst abgelehnt wurde, da wir eine Sozietät sind, die auch einen Standort in München hat. Dieser Standort ist aber auf ganz andere Fachrichtungen spezialisiert und wäre für die Vertretung unseres Mandanten nicht so gut geeignet.
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@Asgoth: Weder noch, Mandant Köln, Gerichtsort München, wir Berlin!
@ Northern Dino: "Das Entscheidende hier ist aber, dass die Partei eben am GERICHTSORT sitzt"
Genau das ist ja das Problem und genau dafür suche ich ein Gegenargument.
@ Northern Dino: "Das Entscheidende hier ist aber, dass die Partei eben am GERICHTSORT sitzt"
Genau das ist ja das Problem und genau dafür suche ich ein Gegenargument.
nochmal: und genau das ist der ausschlussgrund.@ Northern Dino: "Das Entscheidende hier ist aber, dass die Partei eben am GERICHTSORT sitzt"
bei deinem genannten fall habt ihr sicher auch nur die kosten von köln nach münchen durchbekommen, nicht aber die von berlin nach münchen. und falls auch die von berlin, dann sei euch zu gratulieren, denn dann hat entweder die gegenseite, oder der richter geschlafen - vielleicht wohl auch beide jedenfalls gibts auch deswegen keine berechtigung...
***
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An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
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dafür gibt es kein Argument. Das darf der Mandant aus eigener Tasche zahlenpitti hat geschrieben:@ Northern Dino: "Das Entscheidende hier ist aber, dass die Partei eben am GERICHTSORT sitzt"
Genau das ist ja das Problem und genau dafür suche ich ein Gegenargument.
dat ist ja auch wieder was anderes - berlin und köln sind so ziemlich gleich weit von München weg, deswegen gab es auch Reisekosten (und zwar in Höhe der Kosten köln-münchen, was eben wie gesagt denen von berlin-münchen gleichkommen sollte)pitti hat geschrieben:@Asgoth: Weder noch, Mandant Köln, Gerichtsort München, wir Berlin!
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@ pitti:gkutes hat geschrieben: dafür gibt es kein Argument. Das darf der Mandant aus eigener Tasche zahlen
Du lässt Dich anscheinend nur schwer überzeugen...
Dann finde mal Argumente, mit denen Du hier gegenanstinken kannst:
Als nicht notwendig abgesetzt worden sind die anwaltlichen Reisekosten nebst anteiliger Umsatzsteuer.
Regelmäßig sind die anwaltlichen Reisekosten nach der ständigen Rechtsprechung (auch des BGH – vgl. BGH, Beschl. v. 16.04.2008 - XII ZB 214/04) maximal vom Sitz der Partei zum Gericht und retour erstattungsfähig. Vorliegend hat die #seite ihren Wohnsitz unmittelbar am Gerichtsort und hätte daher bei Beauftragung dort ansässiger Anwälte die Mehrkosten vermeiden können und müssen.
Der kostenrechtliche Grundsatz der ökonomischen Prozessführung und die Schadenminderungspflicht gebietet zudem einer jeden Prozesspartei, die Kosten des Rechtsstreits in zumutbarer Weise gering zu halten, ohne Rechtsverluste oder –nachteile besorgen zu müssen.
Selbstredend bleibt es einer Prozesspartei unbenommen, sich in jedweder Phase des Rechtsstreits Prozessbevollmächtigte ihrer Wahl zu bedienen. Die hierdurch erwachsenen, grundsätzlich im Sinne von § 91 ZPO nicht notwendigen Mehrkosten gehen jedoch nicht zu Lasten der Gegenseite, sondern sind vielmehr nach Maßgabe des Verursacher-Prinzips von der die Kosten auslösenden Partei selbst zu tragen.
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