GV hat RA-Kosten gem. § 13 RVG gekürzt.

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Juliane1985
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#1

09.03.2010, 14:47

Hallo,

habe mal wieder ein kleines Problem:

folgender Sachverhalt:

- am 03.09.2009 ZV-Auftrag gegen Schuldner
- am 12.01.2010 Antrag auf Abnahme der eV
- Schreiben kam zurück, Schuldner verzogen!
- am 03.03.2010 nochmal Antrag auf Abnahme der eV am neuen Wohnsitz des Schuldners

Ich habe vorsorglich von allen Aufträgen RA-Kosten ins Foko gebucht! So, jetzt hat sich der GV gemeldet, dass gem. § 13 RVG für die Erteilung des ZV-Auftrages die RA-Kosten nur einmal innerhalb des Verfahrens anfallen.

Hat er damit recht?

LG Juliane
Mit einem kurzen Schweifwedeln kann ein Hund mehr Gefühl ausdrücken, als mancher Mensch mit stundenlangem Gerede.
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Bino
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#2

09.03.2010, 14:50

Hat er damit recht?
Ja. Du bekommst nur einmal die Gebühr für den ZV-Auftrag und einmal die Gebühr für den EV-Antrag.
Bei Anschriftenwechsel fallen die Gebühren nicht noch einmal an.
Erzähle es mir - und ich werde es vergessen;
zeige es mir - und ich werde mich erinnern;
lass es mich tun - und ich werde es behalten.
(Konfuzius)

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Juliane1985
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#3

09.03.2010, 14:51

:thx
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sunshine24
...ist hier unabkömmlich !
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#4

09.03.2010, 16:29

War das aber nicht so, dass das streitig ist? Meine das so in Erinnerung zu haben. Wir machen immer die die ganzen RA-Kosten geltend also auch erneut 0,3 bei nur neuem ZV-Auftrag wegen Anschriftenwechsel. Gemotzt hat bis jetzt noch kein GV ...
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
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Bino
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#5

09.03.2010, 16:31

Ja, manch einer hat hier schon geschrieben, dass sie das öfter so machen.
Erzähle es mir - und ich werde es vergessen;
zeige es mir - und ich werde mich erinnern;
lass es mich tun - und ich werde es behalten.
(Konfuzius)

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Aylin0104
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#6

09.03.2010, 16:48

Wir machen das auch immer so wie sunshine und bisher hat bei uns auch noch keiner gemotzt. Allerdings muss ich auch sagen, dass die Gerichtsvollzieher hier oftmals eher lustlos und desinteressiert rüber kommen! :wink:
Eine Lösung hatte ich, aber sie passte nicht zum Problem :zunge
acilegna
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#7

09.03.2010, 17:54

Die Gebühren entstehen in jedem Fall nur einmal. Spätestens im Pfüb würde es moniert werden, wenn Du die Gebühren doppelt genommen hast.
Sam29

#8

09.03.2010, 18:40

Was hat § 13 RVG eigentlich damit zu tun? Dieser klärt lediglich über Wertgebühren auf.

Zv neue Anschrift ist tatsächlich als eine Fortsetzung des ersten ZV Auftrages zu betrachten. Jedoch nur, wenn nicht dazwischen eine lange Zeit vergangen ist.
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Aylin0104
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#9

09.03.2010, 20:24

Ich wüsste jetzt nicht genau, ob ich das schon mal in einem Fall hatte, dass es auch beim Pfüb durch gegangen ist :wink:

Ich verstehe allerdings auch nicht so ganz warum man die VG dann nicht noch einmal bekommt, was kann ich dafür, wenn der Schuldner umzieht und ich den Antrag noch mal stellten muss. Klar, wenn ich nen falschen Antrag stelle oder die mehfach erforderliche Antragsstellung zu verantworten habe, ist mir klar, dass ich das dann nicht mehrfach abrechnen kann, aber so....

Aber manche Sachen sind halt einfach nicht zu verstehen, wie man ja in der Juristeri öfters mal feststellen muss :roll:

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Eine Lösung hatte ich, aber sie passte nicht zum Problem :zunge
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misspinky1984
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#10

09.03.2010, 20:51

Solange ein Auftrag nicht beendet wurde (z.B. neuer Antrag durch Umzug des Schuldners und damit neuer GV etc.) entsteht auch nur einmal die ZV-Gebühr.

Einzelne Vollstreckungsmaßnahmen innerhalb einer Vollstreckungsmaßnahme gelten als dieselbe Angelegenheit, welche nur einmal abgerechnet werden kann. Zwar ist die Vollstreckungsmaßnahme an sich eine besondere, aber die vorbereitenden bzw. im inneren Verhältnis zu der Maßnahme stehenden Handlungen werden zusammengefasst (§ 18 Abs. 3 RVG)
Achte auf deine Gedanken, denn sie werden Worte.
Achte auf deine Worte, denn sie werden Handlungen.
Achte auf deine Handlungen, denn sie werden Gewohnheit.
Achte auf deine Gewohnheiten, denn sie werden dein Charakter.
Achte auf deinen Charakter, denn er wird dein Schicksal.


Quelle: Die englische Fassung nach Charles Reade geht auf ein chinesisches Sprichwort zurück.
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