hallo,
ich habe mal eine frage zum jveg. in § 2 findet man die frist, dass der anspruch auf entschädigung und vergütung binnen 3 monaten geltend gemacht werden muss. mir geht es speziell um die parteikosten bei der wahrnahme eines verhandlungstermins. wer muss was wann mit welcher frist einreichen? mich verwirrt der § etwas.
§ 2 JVEG
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den hab ich mir noch nie zu gemüte geführt...
aber es ist ja völlig in Ordnung, die Parteikosten im KFA geltend zu machen!
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aber ich versteh das so, dass der anspruch nach 3 monaten erlischt. und wenn er kfa erst viel später gemacht wird?
ist bei mir eigentlich immer der Fall. Da hat noch niemand gemeckert. (nicht das hier jetzt die Leute auf falsche gedanken kommen ) Du kannst die Parteikosten ja auch noch gar nicht eher geltend machen...
Les dir § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch - auf das JVEG ist nur mit Blick auf die Höhe der entstandenen Reisekosten (Verdienstausfall, Reisekosten,...) abzustellen, also auf §§ 5, 20, 21, 22,... JVEG.
Alle weiteren Voraussetzungen, die Parteikosten erstattet zu erhalten, richten sich nach der ZPO...
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http://www.sonnemondsterne.de" target="blank - 06.08.2010 bis 08.08.2010 :)
"Jetzt haben wir sie genau da, wo sie uns haben wollten." - Captain Kirk
"Nur weil du nicht paranoid bist, heißt das noch lange nicht, dass niemand hinter dir her ist."
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Hi,
ich glaub nicht dass § 2 JVEG auf die Parteireisekosten anwendbar ist. Denn § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO verweist lediglich in Bezug auf die Kostenerstattung auf das JVEG, was für mich heißt dass sich lediglich die Höhe der Erstattung nach JVEG bemisst, nicht jedoch für die Verjährung des Anspruchs selbst.
Deswegen würd ich sagen § 2 gilt nur für die dort Berücksichtigten, das sind Gutachter, Zeugen, Sachverständige und ehrenamtliche Richter. Für die Parteireisekosten gilt § 103 ZPO, der keine Frist vorsieht.
ich glaub nicht dass § 2 JVEG auf die Parteireisekosten anwendbar ist. Denn § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO verweist lediglich in Bezug auf die Kostenerstattung auf das JVEG, was für mich heißt dass sich lediglich die Höhe der Erstattung nach JVEG bemisst, nicht jedoch für die Verjährung des Anspruchs selbst.
Deswegen würd ich sagen § 2 gilt nur für die dort Berücksichtigten, das sind Gutachter, Zeugen, Sachverständige und ehrenamtliche Richter. Für die Parteireisekosten gilt § 103 ZPO, der keine Frist vorsieht.
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......... better you get mad!!
An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
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Asgoth war schneller
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