Geschäftsgebühr als Verzugsschaden bei AG abgelehnt

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
bipe71
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#1

25.02.2010, 14:37

Moin,

habe mit unserem Gericht folgendes Problem:
Für unsere Mandantin wurde über ein Inkassobüro ein MB beantragt. Der Schuldner legte Widerspruch ein. Wir haben darauf hin die Anspruchsbegründung gefertigt und auch als Verzugsschaden die Inkassokosten, hilfsweise in Höhe der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, die bei der Zuziehung eines Rechtsanwalts entstanden wären. Habe als Begründung hier auch div. Entscheidung zu gefunden und dem Gericht mitgeteilt.
Jetzt bekamen wir vom Gericht die Mitteilung, dass die Inkassokosten auch in Höhe der Rechtsanwaltsgebühren nicht erstattungsfähig sind, da der Schuldner ja bereits auf die Mahnungen der Gläubigerin nicht reagiert hat und damit seine Zahlungsunwilligkeit bzw. -unfähigkeit dokumentiert hat. Es hätte somit sogleich ein unbedingter Klageauftrag erteilt werden müssen.

Ich soll nun hierauf erwidern, weiß aber überhaupt nicht wie. Hätte jemand von euch einen solchen Fall schon mal?
Heute habe ich bereits schon wieder eine solche Begründung von dem Gericht bekommen, hier hatten wir die außergerichtlichen RA-Kosten als Verzugsschaden in der Klage geltend gemacht.

Falls dies das falsche Forum ist - bitte verschieben - und falls diese Frage - obwohl ich die Suchfunktion genutzt habe - bereits gestellt wurde, würde ich mich über einen freundlichen Hinweis auch freuen.

Verzweifelte Grüße
bipe
cjdenver
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#2

25.02.2010, 14:40

das hatten wir hier doch schonmal... eigentlich ist es nicht akzeptabel, dass das gericht den versuch der außergerichtlichen streitschlichtung nicht anerkennt. hatte dazu mal ein urteil des AG München eingestellt, da ging es zwar um Arbeitsrecht aber das Prinzip ist das gleiche. Kommt halt nu drauf an ob Rechtsmittel gegeben sind, oder ob der Richter schaltet und waltet wie er will...
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#3

25.02.2010, 14:43

@cjdenver: Das Urteil was Du mal reingestellt hast bezog sich auf Arbeitsrecht, was Du ja auch erwähnst hast... Ich hatte mir das mal durchgelesen und das ist nicht auf normale Zivilsachen anzuwenden... Weißt Du noch welches Urteil das war?

Wir haben die vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühr, bei den Gerichten, die uns die versagt haben, auch leider bisher nicht durchbekommen...
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#4

25.02.2010, 14:45

Liegt insoweit ein Urteil vor oder nur eine Mitteilung des Gerichts? Ich finde das ungeheuerlich.
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carrot
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#5

25.02.2010, 14:47

Katharina80 hat geschrieben:
Wir haben die vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühr, bei den Gerichten, die uns die versagt haben, auch leider bisher nicht durchbekommen...

ich auch nicht, wenn der Richter -gerade mein hiesiger- nicht will, will er nicht. Ich hab dem auch alles erläutert usw., aber der wollte per tu nicht. Bin da also auch für jeden Rat dankbar
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#6

25.02.2010, 14:53

Das Gericht hat uns dies in einem "Meckerschreiben" mitgeteilt.
Ein Urteil liegt bislang nicht vor, kann aber in der einen Sache kurzfristig kommen, da die Sache durch meinen Urlaub und anschließender Krankheit etwas untergegangen war.
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Liesel
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#7

08.03.2010, 11:11

Hallo Leute,

ich hänge mich hier mal dran.

Habe folgendes Problem:
Haben einen Mandanten wegen Schadensersatzforderungen (Umzugsvertrag) vertreten. Außergerichtlich wurde ein Teil von der Haftpflichtversicherung der Gegenseite reguliert. Unsere Gebühren, welche wir der Gegenseite in Rechnung gestellt haben, wurden nicht beglichen.

Nachdem der Gegner auf weitere Aufforderungen, die Restbeträge (welche von der Versicherung nicht zu übernehmen waren) zu zahlen, nicht reagiert hat, haben wir diese eingeklagt, ebenso unsere außergerichtlichen Gebühren unter Beachtung des 15a RVG.

Habe vom Gericht nunmehr ein Schreiben bekommen mit folgendem Inhalt:

"Es bestehen Bedenken gegen die Geltendmachung der sogenannten vorgerichtlichen Kosten. Diese sind als Verzugsschaden nur dann geltend zu machen, wenn sie als Schaden entstanden sind und notwendigerweise entstanden sind (Schadenminimierungspflicht). Dazu müßte der RA zunächst nur einen Auftrag zur außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung erhalten haben. Der Prozeßauftrag dürfte erst später erteilt worden sein. Diese getrennte Beauftragung dürfte auch nicht ohne Grund erfolgen. Es ist nicht ersichtlich, warum der Prozeßbevollmächtigte nur zur außergerichtlichen Geltendmachung beauftragt werden sollte. Zudem ist nicht dargelegt, daß die geltend gemachte Summe der Klägerseite in Rechnung gestellt und von dieser bezahlt worden ist."

Die außergerichtlichen Kosten wurden von der RSV bezahlt, das kann ich ja nachweisen. Aber was meint das Gericht mit " Diese sind als Verzugsschaden nur dann geltend zu machen, wenn sie als Schaden entstanden sind und notwendigerweise entstanden sind (Schadenminimierungspflicht)."

Nachdem der größte Teil außergerichtlich reguliert wurde, kann man doch jetzt nicht sagen, daß zur Schadensminimierung sofort die Einreichung einer Klage geboten wäre.

Ich blick da nicht durch. Habe keine Ahnung, was ich dem Gericht schreiben soll, da ich nicht verstehe, was die eigentlich von mir wollen.
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#8

09.03.2010, 14:00

:schieb

Keiner eine Idee?
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#9

09.03.2010, 14:47

schadensminimierungspflicht ist halt ein schwammiger begriff, deswegen haben die gerichte da unterschiedliche auffassungen. ich geh aber trotzdem mit dem AG München das gesagt hat, dass außergerichtliche streitschlichtung immer notwendige kosten darstellt. ich weiß auch nicht warum das, auch wenns da um arbeitsrecht geht, nicht auf den hiesigen fall anzuwenden sein soll, denn das prinzip ist das gleiche: der mandant beauftragt den anwalt, die angelegenheit vorgerichtlich zu bereinigen, wenn das nicht funktioniert dann gehts vor gericht. die meinung des gerichts in deinem fall würde ja implizieren dass immer gleich klage einzureichen ist, das würd ich mal dem gericht (am besten telefonisch) erklären, wer weiß ob sie dann immer noch so drauf erpicht sind ;)

ps: das urteil vom AG München lässt sich über die suche finden ;)
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#10

09.03.2010, 14:53

[quote="Liesel"]
...
Die außergerichtlichen Kosten wurden von der RSV bezahlt, das kann ich ja nachweisen. Aber was meint das Gericht mit " Diese sind als Verzugsschaden nur dann geltend zu machen, wenn sie als Schaden entstanden sind und notwendigerweise entstanden sind (Schadenminimierungspflicht)."
...quote]

Ich verstehe den markierten Teil so, dass die Rechnung über die außergerichtlichen Kosten auf den Mandanten [Edit: oder auch RSV] ausgestellt, versandt UND bezahlt worden sein muss, um als Schaden entstanden zu sein. Was in Deinem Fall ja beweisbar ist.

"Notwendigerweise entstanden", mE Auslegungssache.

Viele Grüße
Anke
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