Abrechnung Beschwerdeverfahren

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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MaryK1984
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#1

24.02.2010, 19:14

Folgender Sachverhalt:
Durchsuchung bei unserer Mandantschaft aufgrund eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses, erlassen vom Amtsgericht. Im Verfahren ging es darum, dass unser Mandant irgendwelche Leute beschäftigt, aber nicht gemeldet haben soll.
Beschwerde beim Amtsgericht eingelegt, die haben nicht abgeholfen.
Vorlage beim Landgericht (Strafkammer), die durch Urteil entscheiden, dass die Beschwerde greift, der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss demzufolge nicht ordnungsgemäß war.
Kosten trägt die Staatskasse.

Ich hab in meiner Laufbahn vielleicht ne handvoll Strafsachen abgerechnet und komm hier auch mit Kommentar nicht weiter.
Ist das ne eigene Angelegenheit, gehört das zum ersten Rechtszug, gibt Terminsgebühr/en?
Ich hoffe ja erst mal, dass ich bei den Strafsachen-Nummern richtig bin...

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Adora Belle
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#2

24.02.2010, 20:04

Du bist ganz richtig im Strafrecht. Wichtig zu wissen ist noch, in welchem Verfahrensabschnitt Ihr Euch befindet. Ermittlungsverfahren? Oder schon im Hauptverfahren, also 1. Instanz?

Du kannst erst abrechnen, wenn dieser Abschnitt abgeschlossen ist, weil hier eine Differenzberechnung vorgenommen werden muß. Die Beschwerde ist Teil der jeweiligen Verfahrensgebühr. In Kurzfassung heißt Deine Berechnung: Gebühren mit Beschwerde minus Gebühren ohne Beschwerde gleich Erstattung aus der Staatskasse.

Das Thema gab es hier schon sehr oft, heute erst wieder (zum Thema Teilfreispruch, ist aber dieselbe Kiste), bitte such mal im Forum nach "Strafsache + Beschwerde" oder "Differenztheorie" oder "Teilfreispruch". Oder, such einfach meine Beiträge. Ich hab wirklich schon sehr viel dazu geschrieben. :cowboy
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