Abrechnung abgetrenntes verfahren

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
supibaerchi
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#1

24.02.2010, 12:01

liebe mitstreiter,

ich komme nicht weiter :(

wir vertraten einen drittwiderbeklagten. im verhandlungstermin wurde die drittwiderklage abgetrennt und daraufhin als eigenständiges verfahren weitergeführt. es fand in diesem verfahren auch ein termin statt und dann wurde per urteil entschieden. die ursprungsklage ist noch nicht entschieden.
nun soll ich abrechnen.
meiner meinung nach kann ich sowieso nur einmal die verfahrens- und terminsgebühr abrechnen, da es (zumindest meiner meinung nach) dieselbe angelegenheit ist. meine chefin meint aber - 2 aktenzeichen = 2 verfahrensgebühren und 2 terminsgebühren.

ich hab ihr schon § 16 rvg unter die nase gerieben, aber sie ist damit nicht zufrieden... kann es sein, dass ich falsch liege?
Liebe Grüße
Bärchi
Micsi11
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#2

24.02.2010, 13:01

Nun, im RVG steht ja, dass von der Trennung an die Gebühren noch einmal und zwar aus den Werten der getrennten Verfahren entstehen. Nur Gebühren, die sich entsprechen, kann man nicht nebeneinander verlangen. Also, das was ich im RVG-Kommentar lese, gibt deiner Chefin recht. Es wird im Kommentar diesbezüglich auch extra darauf hingewiesen, dass sich die Anwaltskosten bei Trennungen fast verdoppeln können.
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Adora Belle
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#3

24.02.2010, 13:08

M.E. hast Du recht, @bärchi. Ihr wart ja in dem ursprünglichen Verfahren gar nicht tätig, soweit es die jetzt "übriggebliebene" Sache betrifft. Euer Gegenstand, der erst Teil des Verfahrens war, ist nun abgetrennt. In dem neuen, jetzt abgetrennten Verfahren seid Ihr weiter tätig. Wenn Ihr auch noch weiter in dem ersten Verfahren tätig wäret, dann würden hier wie dort Gebühren entstehen. So aber nehmt Ihr Eure Gebühren quasi mit in das abgetrennte Verfahren.
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Trude
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#4

24.02.2010, 13:08

Deine Anwältin hat Recht. Durch die Abtrennung sind es zwei verschiedene Verfahren geworden.
Die Einsamkeit wäre ein idealer Zustand, wenn man sich die Menschen aussuchen könnte, die man meidet.
supibaerchi
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#5

24.02.2010, 13:19

das ist ja mal süß. es steht unentschieden. gibt es weitere meinungen???
Liebe Grüße
Bärchi
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#6

24.02.2010, 13:48

Ich habe das so verstanden, dass Ihr in beiden Verfahren tätig wart. Ist das der Fall, bekommt ihr auch m. E. für beide Verfahren die Gebühren.
Die Einsamkeit wäre ein idealer Zustand, wenn man sich die Menschen aussuchen könnte, die man meidet.
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#7

24.02.2010, 13:55

Aber wenn doch nur der Teil abgetrennt wurde, über den die @Bärchis auch im Ausgangsverfahren tätig waren, dann sind es für sie keine zwei Verfahren. Es wäre schön, wenn hier mal noch jemand seine Gedankengänge preisgeben würde, anstatt nur hatRecht/hatnichtRecht zu schreiben. :roll:
supibaerchi
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#8

24.02.2010, 14:04

also ich formulier es nochmal neu und hoffentlich verständlich. gegen unseren mdt. wurde im ursprünglichen verfahren von der beklagten drittwiderklage erhoben. wir haben uns bestellt und beantragt, die drittwiderklage abzuweisen.
im termin wurde drittwiderklage abgetrennt (§ 145 zpo)
begründung: es handelt sich nicht um tatsächlich und rechtlich zusammengehörende ansprüche, die, um eine zersplitterung zu vermeiden, einheitlich verhandelt und entschieden werden müssten.
damit war dieses verfahren für uns beendet und wir waren nur noch im abgetrennten verfahren tätig. dieses wurde nun durch urteil beendet.
Liebe Grüße
Bärchi
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#9

24.02.2010, 14:04

also ich formulier es nochmal neu und hoffentlich verständlich. gegen unseren mdt. wurde im ursprünglichen verfahren von der beklagten drittwiderklage erhoben. wir haben uns bestellt und beantragt, die drittwiderklage abzuweisen.
im termin wurde drittwiderklage abgetrennt (§ 145 zpo)
begründung: es handelt sich nicht um tatsächlich und rechtlich zusammengehörende ansprüche, die, um eine zersplitterung zu vermeiden, einheitlich verhandelt und entschieden werden müssten.
damit war dieses verfahren für uns beendet und wir waren nur noch im abgetrennten verfahren tätig. dieses wurde nun durch urteil beendet.
Liebe Grüße
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#10

24.02.2010, 14:07

also ich formulier es nochmal neu und hoffentlich verständlich. gegen unseren mdt. wurde im ursprünglichen verfahren von der beklagten drittwiderklage erhoben. wir haben uns bestellt und beantragt, die drittwiderklage abzuweisen.
im termin wurde drittwiderklage abgetrennt (§ 145 zpo)
begründung: es handelt sich nicht um tatsächlich und rechtlich zusammengehörende ansprüche, die, um eine zersplitterung zu vermeiden, einheitlich verhandelt und entschieden werden müssten.
damit war dieses verfahren für uns beendet und wir waren nur noch im abgetrennten verfahren tätig. dieses wurde nun durch urteil beendet.
Liebe Grüße
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