Gegenseite hat Beschwerde eingelegt, wie rechne ich ab?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Refa-Susi

#1

22.02.2010, 13:04

Die Gegenseite hat nach § 80 Abs. 5 VwGO bzw. § 146 VwGO Beschwerde beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht eingelegt. Wie rechne ich nun ab? Ich hatte die 1,6 Gebühr abgerechnet nach Nr. 3200 VV RVG. Mein Chef sagt aber nun, dass wir eventuell nur die 0,5 Gebühr abrechnen können nach Nr. 3500 VV RVG. Könnt ihr mir weiterhelfen? Es fand kein Termin zur mündlichen Verhandlung statt. Das Gericht hat einfach durch Beschluss entschieden, dass die Beschwerde zurückgewiesen wird.

Danke.
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LuzZi
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#2

22.02.2010, 14:14

Beschwerde = 0,5 VG
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
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Sunny
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#3

22.02.2010, 18:48

aber wenn ihr euch zu der beschwerde überhaupt nich geäußert habt, dann kannste meines erachtens gar nichts abrechnen. (vielleicht hab ich das oben aber auch falsch verstanden)
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palais
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#4

24.02.2010, 08:37

also für ein Beschwerdeverfahren vor dem OVG kannst du nur die

0,5 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3500 VV geltend machen + Auslagen + Mehrwertsteuer. Bei einem Streitwert von 2500 € (beim Sächs. OVG meist der Fall, jedenfalls bei mir) kommt da nicht viel raus. Aber wie sagt man so schön; Kleinvieh macht auch Mist :)

Ob man sich zur Beschwerde äußert oder nicht, spielt in dem Fall keine Rolle - man war ja im Eilverfahren vor dem VG schon als Prozessbevollmächtigter tätig und es gibt es einige Rechtsprechungen die es ebenso sehen.
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[b]Das Glück im Leben hängt von den guten Gedanken ab, die man hat![/b]

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