Teilweise Rechtsschutz bei Vorsatz und fahrlässiger Straftat

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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forestb
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#1

19.02.2010, 12:14

hallo ihr lieben,

mal wieder plagt mich ein problem wobei mir die suchfunktion leider auch nicht hilft :( (vllt. geb ich auch nur die faslchen schlagwörter ein)

Also folgender Sachverhalt:

Mdt. betrunken auto gefahren, unfall gebaut, abgehaun!
die fahrlässige straftat ist dann betrunken autofahren und unfall bauen die vorsätzliche ist die unfallflucht.

meine frage kann ich jetzt trotz der vorsatz straftat für die fahrlässige straftat deckungsschutz zum rechtsschutzversicherer verlangen ??? hab den ARB-Kommentar vor mir aber der hilft mir auch nicht!

danke jetzt schon mal für eure hilfe !!!
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Liesel
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#2

19.02.2010, 12:23

Schick doch einfach alles an die RSV mit der Bitte um Erteilung der Deckungszusage. Dann wirst du ja sehen, was die dazu meinen.
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forestb
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#3

19.02.2010, 12:40

ja würd ich ja auch gern machen .. ich soll das aber leider für meinen chef rausfinden ;)
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Ekonex
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#4

19.02.2010, 13:47

Auszug § 2 ARB
i) Straf- Rechtsschutz
für die Verteidigung wegen des Vorwurfes

aa) eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist er verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat;

bb) eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist, solange dem Versicherungsnehmer ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Wird dem Versicherungsnehmer dagegen vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich begangen zu haben, besteht rückwirkend Versicherungsschutz, wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird, dass er vorsätzlich gehandelt hat. Es besteht also bei dem Vorwurf eines Verbrechens kein Versicherungsschutz; ebenso wenig bei dem Vorwurf eines Vergehens,
das nur vorsätzlich begangen werden kann (z.B. Beleidigung, Diebstahl, Betrug ). Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfes noch auf den Ausgang des Strafverfahrens an.
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Ich kenne das so, dass die RSV meistens den Vorschuss unter Vorbehalt zahlt. Wird der Mdt. dann wegen Vorsatz rechtskräftig verurteilt, muss er als Versicherungsnehmer die Kosten selbst zurückzahlen. Deshalb müssen bei uns die Mdt.en schriftlich bestätigen, dass darüber informiert wurden!
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