Streitwertminderung gem. § 25 RVG?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Maria85
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#1

16.02.2010, 18:06

Hallo ihr Lieben!

So schade wie das klingen mag: In meinen 4 Jahren als Fachangestellte, musste ich mich noch nie so mit dem 25er RVG auseinandersetzen. Folgendes Problem:

Mandantin hat Titel gegen Schuldner (Unterhaltsansprüche). Da der Schuldner so gut wie noch nie gezahlt hat, sind wir inzwischen bei einem Streitwert von € 16.000.
Wir haben für unsere Mandantin PKH für ZV-Verfahren erhalten und dann erstmal losvollstreckt. Erst einen ZV-Auftrag, da Schuldner unbekannt verzogen gleich einen zweiten hinterher. Hierauf wurde die EV abgegeben und wie schon geahnt - nichts zu holen.
Also rechnen wir erstmal Sache gegenüber dem Gericht via PKH ab.
1. Gebühr für 1. ZV-Auftrag, SW 16.000 €
2. Gebühr für 2. ZV-Auftrag, SW bischen über 16.000 €, wegen der weiteren Kosten und Auslagen
3. Gebühr für Abgabe der EV, SW 1.500,00.

Jetzt will das Gericht, dass wir die Streitwerte für 1. und 2. auf die Mindestgebühr runtersetzten, weil ja die beiden Maßnahmen ins Leere geangen sind, so zusagen erfolglos waren. Somit wäre (aus Sicht des Gerichtes) der Streitwert hier "0" (null).
Das Gericht zitiert auch Kommentare und Entscheidungen, die dafür sprechen, dass wir den Streitwert redzieren müssen.
Aber gleich auf 0???

Wie gesagt, leider habe ich mit der Problematik noch nie zu tun gehabt.
Könnt ihr mir vielleicht Gegenargumente nennen, mit denen ich kontern kann, dass der Streitwert bestehen bleibt? Oder wenigstens nicht ganz auf 0 gesetzt wird, sondern nur auf € 10.000 oder so. (Fristablauf nächsten Donnerstag)

Vielen Dank!!
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sunshine24
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#2

16.02.2010, 19:51

Jetzt will das Gericht, dass wir die Streitwerte für 1. und 2. auf die Mindestgebühr runtersetzten, weil ja die beiden Maßnahmen ins Leere geangen sind, so zusagen erfolglos waren. Somit wäre (aus Sicht des Gerichtes) der Streitwert hier "0" (null).
Also ich hab mir jetzt mal den § 25 RVG durchgelesen, aber diesbezüglich nichts gelesen. Gibt es da lediglich ne Entscheidung drüber, aber nichts im Gesetz? Oder hab ich es jetzt nur überlesen im § 25 RVG ... hmm ...
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
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#3

16.02.2010, 21:11

Maria85 hat geschrieben:Erst einen ZV-Auftrag, da Schuldner unbekannt verzogen gleich einen zweiten hinterher. Hierauf wurde die EV abgegeben und wie schon geahnt - nichts zu holen.
Also rechnen wir erstmal Sache gegenüber dem Gericht via PKH ab.
1. Gebühr für 1. ZV-Auftrag, SW 16.000 €
2. Gebühr für 2. ZV-Auftrag, SW bischen über 16.000 €, wegen der weiteren Kosten und Auslagen
3. Gebühr für Abgabe der EV, SW 1.500,00.
Also mal ne ganz prinzipielle Anmerkung: Wenn ich einen ZV-Auftrag rausgebe, dann die Mitteilung bekomme, dass er Schuldner verzogen ist, dann einen ZV-Auftrag an die neue Adresse rausgebe, dann krieg ich keine erneute ZV-Gebühr dafür. So steht es in unserem Kommentar. Demzufolge hätte ich nur eine ZV- und eine EV-Gebühr abgerechnet.

Also den § 25 RVG hab ich gerade zum ersten Mal gelesen und kann hier ehrlich gesagt auch nichts rauslesen, dass der Streitwert auf 0,00 € o. ä. zu mindern ist.
Wenn ihr den PKH-Beschluss habt, dass ihr für ZV beigeordnet seid, dann müsst ihr doch Gebühren abrechnen können.
Hab online in der Rechtsprechungsdatenbank leider auch nix für dich gefunden.
War das vielleicht ein Textbaustein und die haben vergessen beim Platzhalter was einzugeben? Oder die haben (wie ich das so oft tue *seufz*) die blöde Tastenkombination für die Berechnung der Klammer erwischt? Kann ich mir ehrlich gesagt nicht erklären, aber das muss ich morgen mal im Kommentar nachschlagen...
Maria85
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#4

17.02.2010, 08:25

An der Anzahl der Gebühren stößt sich das Gericht nicht. (Bisher auch noch niemand, wenn ich wie in diesem Fall 2 ZV-Gebühren genommen habe. Neue Anschrift = neuer Auftrag = neue Gebühr. Verschenke keine Gebühren!)

Zurück zum 25er

"In der Zwangsvollstreckung bestimmt sich der Gegenstandswert

1. nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen; soll ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden und hat dieser einen geringeren Wert, ist der geringere Wert maßgebend; wird künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen nach § 850d Abs. 3 der Zivilprozessordnung gepfändet, sind die noch nicht fälligen Ansprüche nach § 42 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes zu bewerten; im Verteilungsverfahren (§ 858 Abs. 5, §§ 872 bis 877 und 882 der Zivilprozessordnung) ist höchstens der zu verteilende Geldbetrag maßgebend;"

Das Gericht sagt zwar, prinzipiell, ok 1. Halbsatz, hält sich dann aber am 2. Halbsatz fest. Da wir erfolglos vollstreckt haben, würde uns nur der "geringer" Streitwert (0) zustehen.

Zitat Gericht: "Somit sind Sie verpflichtet, die gemäß § 25 Nr. 1, 1. Halbsatz RVG erstellte Gebührenrechnung nachträglich zu reduzieren. Die Berechnung im Pfändungsantrag war nur vorläufig, da die Gebühren erst nach der erfolgten Pfändung fällig werden, § 8 RVG. (vgl. u. a. auch Lappe, Kosten in Familiensachen, 5. Auflage, Rn. 277 [den haben wir nicht]).
Dieses gilt auch, sofern die gepfändete Forderung zwar nominell, aber wegen mehrerer Vorpfändungen oder aus sonstigen Gründen mit einer Befriedigung der Gläurbigerpartei nicht zu rechnen ist (vgl. LG Kiel, SchlHA 1990, S. 12, sowie Lappe, a.a.O. unter Hinweis auf OLG Köln, KostRspr.ZPO § 3 Nr 838)."
Asgoth
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#5

17.02.2010, 08:59

Rein aus dem Bauch heraus würde ich sagen, dass das ja mal gar nicht geht...

§ 25 ist mE dahingehend eindeutig - wenn eine Geldforderung vollstreckt werden soll, ist deren Wert für die Berechnung maßgeblich. Ihr wolltet ja wohl keinen bestimmten Gegenstand pfänden, auf den der 2. Halbsatz abstellt. Und von einer Streitwertverminderung bei Erfolglosigkeit lese ich da auch nichts.

Das ginge ja auch nicht an... ich würde mir mal die vom Gericht zitierte Literatur übersenden lassen und überprüfen, ob die überhaupt auf den Sachverhalt anwendbar ist (die Staatskasse legt da ja manchmal ganz schön weit aus...;) )
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#6

17.02.2010, 10:07

@Asgoth

Dazu schreibt das Gericht:

Der § 25 Nr 1. 2. Halbsatz besagt jedoch, dass der Wert des gepfändeten Gegenstandes in den Fällen maßgeblich ist, in denen dieser einen geringeren Wert hat. § 25 Nr. 1, 2. Halbsatz unterscheidet deshalb nicht zwischen "Geldforderungen" und "bestimmten Gegenständen", weil der Gesetzgeber "körperliche" Gegenstände schlechthin mit "Sachen" bezeichnet. (vgl. z.B. § 90 BGB)

Aber ihre Zitatstellen werde ich mir auch mal schicken lassen.

Und schon mal danke an euch alle.
Maria85
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#7

17.02.2010, 10:13

Obwohl, jetzt bin ich noch verwirrter.
§ 90 BGB "Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände."

An sich wollten wir keinen bestimmten Gegenstand pfängen, aber durch den Zwangsvollstreckungsauftrag ist der GVZ erstmal aufgefordert worden, - ich sag mal - irgendwas zu pfänden. Also doch eine Sache?
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#8

17.02.2010, 10:23

Stimme Asgoth zu...

Bei uns hat das Gericht allerdings auch mal gesagt, dass den Gläubiger eine Schadenminderungspflicht trifft und daher nur ein GW bis € 300,00 anzusetzen ist, aber diesen Grund nennt das Gericht bei Euch ja nicht, oder gibt es diesen Grund noch zusätzlich an... Ich weiß leider nicht mehr, wo ich das habe. Ich gehe aber mal davon aus, dass sich dies nicht aus § 25 RVG ableiten lässt.
Maria85
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#9

17.02.2010, 10:30

Von einer Schadenminderungspflicht sagt das Gericht nichts, aber wir sollen auch nur bist GW 300,00 € abrechnen.
Ich bekomme morgen erst eventuell die Zitate vom Gericht. Vielleicht weiß ich dann mehr...
Asgoth
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#10

17.02.2010, 10:34

Habt ihr nen Juris-Zugang oder Zugriff auf ne andere Datenbank? Dort kannst du ja mal nach der Norm (§ 25 RVG) suchen - die Entscheidungen, die ich jetzt auf die Schnelle finde, tendieren glaub ich eher zur Auffassung des Gerichts...
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