Rechtsanwaltskosten für Antrag 850 k ZPO

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Antworten
Sunrise85
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 21
Registriert: 24.06.2009, 10:08
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro

#1

16.02.2010, 13:38

Hallo,

ich habe für unsere Mdtin einen Antrag nach 850 k ZPO gestellt. Was für Rechtsanwaltsgebühren bekomme ich hierfür? 0,3 VG nach 3309? Mir ist gesagt worden, dass gar keine RA-Gebühren anfallen stimmt das?

Danke schon mal!
Benutzeravatar
Badeschlappe26
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1007
Registriert: 10.11.2009, 11:03
Beruf: Refa
Software: RA-Micro

#2

16.02.2010, 13:55

Müsste wohl. Ist doch ne normale ZV-Sache.
Es grüßt

die Schlappe
___________________________________________________________________
Vorm Internet, vorm Internet - sitzt man sich schnell den Hintern fett. (geklaut)
Sunrise85
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 21
Registriert: 24.06.2009, 10:08
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro

#3

16.02.2010, 13:59

das mein ich eben auch, ich find nichts, wonach es keine Gebühr geben sollte, zumal ich erfolgreich mit meinem Antrag 850 k ZPO beantragt habe, dass die Kosten der Gläubigerin auferlegt werden.
Die Rechtspflegerin wird dies wohl nicht entscheiden, wenn es keine Gebühren geben würde oder?
Ich würde jetzt einfach mal einen KFB probieren oder?
Katharina80
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1296
Registriert: 21.02.2008, 09:25
Beruf: ReFa
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: Hamburg

#4

16.02.2010, 14:04

Du hast bekommen, dass die Kosten der Gläubigerin auferlegt werden?
Sunrise85
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 21
Registriert: 24.06.2009, 10:08
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro

#5

16.02.2010, 14:13

ja, die Gläubigerin hat bereits das Arbeitseinkommen der Schuldnerin gepfändet, also war ihr bekannt, dass der S nur die pfändfreien Beträge überwiesen werden. Außerdem werden wir bald die Insolvenz für diese beantragen und wurde von uns mit einem Rundschreiben weiter informiert, dass die S nichts hat.

Im Zöller hab ich dann folgende Stelle gefunden:
§ 850 k RN 14, Zöller, 28. Auflage
und das so in meinen Antrag reingeschrieben.

Die Rechtspflegerin hat zwar immer am Telefon gesagt, dass sie nicht glaubt das der Antrag hinsichtlich der Kostentragung durchgeht, aber heute habe ich in der Post den Beschluss:
Die Kosten des Verfahrens trägt die Gläubigerin
Begründung: G war bekannt, dass auf das Konto lediglich pfandfreie Beträge überwiesen werden. G hätte Pfändung einschränken müssen, so dass Kontoschutzverfahren nicht nötig gewesen wäre. (s. hierzu § 788 IV ZPO, Zöller RN 14 zu 850 k ZPO, Münchner Kommentar RN 2 zu 843 ZPO)
Katharina80
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1296
Registriert: 21.02.2008, 09:25
Beruf: ReFa
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: Hamburg

#6

16.02.2010, 14:24

Das ist ja genial... Das hätte ich nicht gedacht... So lernt man immer wieder dazu...

Wir machen das auch öfter, weil auf das Konto ja auch noch anderer Gelder gehen könnten, die man pfänden kann oder Guthaben drauf ist...
Antworten