Erledigungsgebühr!

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
sans_douleur
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#1

16.02.2010, 12:53

Hallo liebe Foris,

wir haben drei Mandanten, gegen die das Finanzamt einen Haftungsbescheid erlassen hat. Unsere Mandanten (Geschäftsführer einer GmbH) haben daraufhin EInspruch eingelegt. Das Finanzamt hat einen Erledigungsvorschlag unterbreitet.

Wir haben die Sache zum Prüfen bekommen und haben dieses auch getan. Und wir haben jetzt den Erledigungsvorschlag angenommen.

Was fallen hier für Gebühren an? Ich habe im Kopf Geschäftsgebühr und evtl. Erledigungsgebühr? Ist die Angelegenheit hier ein Verwaltungsakt??

Danke
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LuzZi
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#2

16.02.2010, 12:57

Du bist auf jeden Fall im Verwaltungsrecht, was aber in diesem Fall unabhängig von den Gebühren ist. Ich würde hier die 2300 abrechnen, die Einigungsgebühr würde ich allerdings nur abrechnen, wenn ihr maßgeblich an der Einigung beteiligt wart.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
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#3

16.02.2010, 13:02

Hier hat keine richtige Einigung stattgefunden. Sondern eher eine ERLEDIGUNG! Deswegen denke ich auch eher die Erledigungsgebühr oder?? Ich kenne mich im Verwaltungsverfahren leider gar nicht aus!
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LuzZi
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#4

16.02.2010, 13:07

Wenn euer Mandant euch aber nur mit der Prüfung beauftragt hat, dann glaube ich bekommst du diese Gebühr überhaupt gar nicht, ihr wart ja nicht wirklich beteiligt.
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Badeschlappe26
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#5

16.02.2010, 13:26

Ihr habt den Vorschlag geprüft und euch dann zwecks Annahme des Vorschlages an die Gegenseite gewandt, richtig? Denke schon, dass das als Mitwirkung ausreicht um eine Erledigungsgebühr entstehen zu lassen.
Es grüßt

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#6

16.02.2010, 13:29

Wir haben geprüft, das Finanzamt (Gegenseite) um Fristverlängerung gebeten, wieder geprüft und dann haben wir ein Schreiben an das Finanzamt geschickt und gesagt, dass unsere Mandanten dem Erledigungsvorschlag der Gegenseite zustimmt!
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#7

16.02.2010, 13:40

M. E. reicht das nicht aus, um die Erledigungsgebühr entstehen zu lassen.
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Badeschlappe26
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#8

16.02.2010, 13:53

Hm?!

Was genau stand in dem Vorschlag vom FA?
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#9

16.02.2010, 13:57

ich würde sagen, dass hier eine
1,3 (soweit nicht umfangreich o. schwierig) Geschäftsgebühr nach 2300 und
1,5 Erledigungsgebühr Nr. 1002 angefallen ist
Gesetzestext zu Nr. 1002: Die Gebühr entsteht, wenn Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakt durch anwaltliche Mitwirkung erledigt.
Ich finde die Gebühr ist gerechtfertigt, der Anwalt hat hier ja schließlich geprüft ob die Einigung für die Mdten i. O. ist, somit würde ich die anwaltliche Mitwirkung als gegeben sehen.
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Adora Belle
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#10

16.02.2010, 14:34

Leider sieht das die Rechtsprechung im Verwaltungs-/Sozial-/etc.-Recht aber größtenteils anders. Da werden ganz außergewöhnliche Mitwirkungsleistungen verlangt, die über die Mitwirkung z.b. in Zivilsachen bei Vegleichen weit hinausgehen. Ich sehe das wie #7. Die Erledigungsgebühr werdet Ihr nicht bekommen.
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