Fall für das Quotenrecht ?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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katastrophe
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#1

09.02.2010, 09:18

Hallo,
eine kurze Bitte.
Ist es ein Fall des Quotenrechts, wenn
-rechtsschutzversicherter
-mit 100 SB beteiligter Kläger
-Klage 70 zu 30 unterliegt ?
Konkret hat uns der Kläger die SB im Voraus bezahlt, welche zum Teil für die außergerichtliche Arbeit drauf ging, Rest RS und weiter RS hat Vorschuss dann für Klage in Höhe von 1,3 und 1,2 und Auslagen für Klage gezahlt.
Jetzt ging Endrechnung an RS raus, mit den beiden Fahrtkostenterminen. Nun klar, sagt RS, wir tragen keine Fahrtkosten.
Muss der Kläger zu der SB nun auch noch die Fahrtkosten tragen ?

Eigentlich bin ich ja für einen Fall des Quotenvorrechts, aber es ist von dem Vorschuss tatsächlich nichts über, so dass ich hier nicht verrechnen kann ????


Komische Kiste
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gabrielle
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#2

09.02.2010, 12:07

das hatte ich in letzter Zeit auch gehabt, dass die RSV die Fahrtkosten und die Abwesenheit nicht übernommen hat. Wir haben diese Kosten dann zzgl. der SB dem Mandanten in REchnung gestellt.
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Kichererbse
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#3

09.02.2010, 12:51

Quotenvorrecht sagt ja "nur", dass im Falle des Obsiegens und der Rückerstattung irgendwelcher Gebühren, zu allererst der Mandant = Versicherungsnehmer resp. dessen Selbstbeteiligung bedient wird und dann der Rest an die Versicherung gezahlt wird

Ansonsten ist es so, dass Fahrtkosten pp. der Mandant zu tragen hat.
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katastrophe
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#4

09.02.2010, 13:01

Ich danke sehr herzlich für die Antworten.
Ist wohl wie immer im Leben, dass man besser gewinnt, denn verliert.
Dann hätte es noch was zu verrechnen gegeben. Ich wappne mich jetzt für die Aufregung mit dem Mandanten und habe gelernt,:
Ist auch nur annähernd ein eventueller Termin zu erwarten, gibt es die Fahrtkostenrechnung für den Mandanten gleich mit der Ladung und nicht immer erst am Schluss.

bis dann
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