Abrechnung Erbengemeinschaft

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Inara
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#1

09.02.2010, 08:55

Hi Leute...

ich soll eine Rechnung erstellen für eine Erbengemeinschaft, welche wir vertreten haben. Mein Chef gibt mir an Zahlen einen Grundstückswert von € 48.000,00 und Anteile von 14/48, 9/48, 3/32, 3/64, 3/64 an und dann noch eine Einigung: Zahlung € 8.000,00. Wie muss ich hier denn abrechnen. Sind die 48.000 den tatsächlich mein Gegenstandswert? Ich würde dann halt aus diesem Betrag eine 1,3 GG nehmen, für jeden eine Rechnung mit der 1,3 GG machen und dann jeweils bei den einzelnen rechnung immer den Anteil davon nehmen:

Gegenstandswert: 48.000

1,3 GG
1,5 Einigung
Ausl.
MwSt
Gesamtbetrag davon z.B. 14/48

Gibt es andere Vorschläge?

LG
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rebru82
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#2

09.02.2010, 09:54

Sofern man davon ausgehen kann, dass es z. B. um die Erbauseinandersetzung nur bezgl. des Grundstücks geht, würde ich dir zustimmen.
[hr]

Liebe Grüße

Rebru82 [img]http://www.smilies.4-user.de/include/Computer/smilie_pc_079.gif[/img]
Inara
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#3

09.02.2010, 09:56

hab nochmal nachgeschaut und es ging hier nur um die Erbauseinandersetzung bzgl. des Grundstücks. Wie ist das mit der Einigung; hier bekomme ich die 1,5 ja auch aus 48.00 oder irre ich hier?
Inara
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#4

09.02.2010, 11:33

kann mir denn niemand helfen mit der Einigung ??? :heul
Lachgummi
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#5

23.03.2010, 15:56

müsste man hier nicht auch die erhöhungsgebühr mit reinbringen??
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Lämmchen
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#6

23.03.2010, 19:03

Ich würde es genauso abrechnen, wie Du es geschrieben hast. Da Du ja von der GG geschrieben hast, gehe ich von der außergerichtlichen Gebühr in Höhe von 1,5 aus - soweit also auch richtig. Ich würde auch, wie Lachgummi geschrieben hat, eine Erhöhungsgebühr in Ansat bringen.
Liebe Grüße

Das Lämmchen Bild
Inara
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#7

24.03.2010, 08:59

die rechnung ist raus und ich hab zum Glück die Erhöhungsgebühr nicht vergessen. Vielen Dank trotzdem für euren Beitrag, ihr habt natürlich Recht mit der Erhöhung!!! Wünsche eine schöne Woche
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rena
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#8

06.09.2018, 09:41

Hallo zusammen, wir haben einen Einzelunternehmer vertreten und eine Forderung geltend gemacht ca. 400 EUR und dies über die Geschäftsgebühr auch abgerechnet zu dem Gegenstandswert.

Zwischenzeitlich ist dieser leider verstorben und wir vertreten die Erbengemeinschaft aus Ehefrau und Tochter weiter. Die Gegenseite machte hierauf dann eigene Schadenersatzforderungen geltend aufgrund Schlechtleistung, sodass zum Gegenstandswert ca. 6.000 EUR hinzutreten.

Für die Erbengemeinschaft würde ich ja nun die Erhöhungsgebühr ansetzen dürfen.

Aber wie soll ich das tatsächlich tun, denn eigentlich müsste ich aus 6.400 EUR die Geschäftsgebühr abrechnen und die Erhöhung rechtfertigt sich ja nur aus den 6.000 EUR oder? :kopfkratz
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Anahid
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#9

06.09.2018, 09:48

Wenn die Erhöhungsgebühr nicht aus dem selben Streitwert wie die Tätigkeitsgebühr zu berechnen ist, führe ich die Nr. 1008 immer gesondert auf. Die Fälle hat man sehr oft in Unfallsachen bei Widerklagen.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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rena
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#10

06.09.2018, 10:50

Ach ja, gar nicht daran gedacht. Super, vielen Dank :)
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