Berechnung Gegenstandswert Mietminderung?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Jen F.
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#1

02.02.2010, 11:33

Hallo Leute,

ich hab einen doch recht speziellen Fall hier liegen. Ich hab ihn in nem anderen Thema schonmal geschildert. Es geht um Mietminderung und Mängelbehebung. Die Miete wurde um 15 % gemindert. Den Euro-Wert habe ich auch. Es heißt ja 12 x Mietminderung. Wie sieht es jetzt aber aus, wenn zwischendurch die Miete erhöht wurde und sich die Mietminderung dadurch auch erhöht hat? Nehm ich den höheren Wert? Ich find dazu leider auch nichts im Gesetz und hatte so einen Fall bisher noch nicht :(

Wär toll, wenn ihr mir weiterhelfen könntet. Und ein dickes Dankeschön vorab.

Lg Jen F.
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#2

02.02.2010, 11:37

Ich würde bis zur Erhöhung den bis dahin geminderten Betrag nehmen und ab der Erhöhung - begrenzt auf 12 Monate - den sich hierus errechnenden Minderungsbetrag.
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#3

02.02.2010, 11:45

Also von Mai - Oktober 09 betrug die Mietminderung monatlich 70,34 €, ab November bis heute beträgt sie 71,44 €.

Also 6 x 70,34 € = 422,04 €

und dann die 12 x 71,44 € = 857,29 €.

Und dazu nochmal den Mietminderungsrückstand (will mein Chef so).
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#4

02.02.2010, 11:55

Ich würde 6 x 70,34 Euro und 6 x 71,44 Euro nehmen.

Der Mietminderungsrückstand kann m.E. nicht dazugerechnet werden. Lasse mich aber gern eines besseren belehren!
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#5

06.06.2011, 12:49

*altenThreadrauskram*

Hab so einen ähnlichen Fall und zwar:

Mietminderung geltend gemacht 70%. Vermieterin sagt nein, nach langem Hin und Her kam heute ein Schreiben; Mietminderung 70% Heizperiode Januar - April 2011, für Mai 35%. Wie berechne ich denn nun meinen GW? 12 x 70% oder vielleicht 4 x 70% + 8 x 35%? Oder doch ganz anders? :?
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#6

06.06.2011, 13:02

Ich würde für den Gegenstandswert den genauen Zeitraum der Mietminderung nehmen - also hier Januar bis Mai. Zumindest, wenn die Angelegenheit mit den gewährten Minderungen beendet ist.
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#7

06.06.2011, 13:03

Bei Mietminderung haste doch aber den Jahreswert :?
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#8

06.06.2011, 13:06

Ja schon. Aber ich meine, wenn die Minderungsdauer den Jahreswert (also 12 Monate) unterschreitet bzw. ein konkreter Minderungszeitraum vorhanden ist, dass dann dieser Zeitraum maßgeblich ist.
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#9

06.06.2011, 13:07

Puh, keine Ahnung. Wo steht das?
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
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#10

06.06.2011, 15:25

Habe leider nichts gefunden. Ich war mir sicher, dass in § 41 Abs. 5 GKG ein Zusatz steht, dass, sofern der Bemessungszeitraum der Minderung unterhalb eines Jahreswertes liegt, entsprechend "runtergerechnet" werden muss (wie in § 41 Abs. 2 Satz 1 GKG). Kann auch sein, dass wir das früher in der Schule so gelernt haben.

Ich würde trotzdem nur nach der Minderung für die fünf Monate abrechnen, statt nach dem Jahreswert, zumal sich die Minderung nach vier Monaten ja auch reduziert hat und danach abgeschlossen war. Ob's aber so richtig ist, bin ich mir nun auch nicht mehr sicher.

Aber vielleicht hat noch jemand eine andere Meinung?
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