Berechnung Gegenstandswert Mietminderung?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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LuzZi
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#11

06.06.2011, 15:30

Ich kann mich da so gar nicht mehr dran entsinnen, machen auch nicht so viel Mietrecht hier, so dass ich doch etwas überfragt bin. :?
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
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LuzZi
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#12

07.06.2011, 09:15

:schieb
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
Kikki-Fee
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#13

07.06.2011, 10:00

Hallo LuzZi,

ich habe jetzt mal rumgesucht, aber gefunden hab ich zu deiner Frage auch nichts. Nur drüber nachgedacht. Und ich persönlich würde hier nicht den Jahresbetrag nehmen, sondern nur den tatsächlichen Minderungsbetrag (wenn die Mängel tatsächlich inzwischen beseitigt sind, so dass mit keiner weiteren Minderung zu rechnen ist).

Und zwar aus dem einfachen Grund, dass das ja genau der Betrag wäre, den die Vermieterin einklagen könnte bzw. einklagen würde, wenn sie gegen den Mieter klagen würde. Und ich denke, das Gericht würde dann als Streitwert auch diesen eingeklagten Betrag nehmen, ich glaube hier in diesem Fall wäre es irgendwie zu "theoretisch", über § 41 GKG den Jahresbetrag anzusetzen.

(Aber wie gesagt, das sind nur meine eigenen Überlegungen, belegen kann ich das nicht)
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LuzZi
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#14

07.06.2011, 10:06

Könntest du Recht mit haben. Ich nehm dann einfach den Minderungsbetrag, mal gucken, was die sagen. Denke sowieso, dass die meckern und nicht zahlen wollen. Dann rechne ich halt BerH ab ;)
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Anni R.
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#15

28.06.2011, 11:06

Hallo ihr Lieben!

Ich bin neu hier....bin fast fertige Refa (nur noch mündliche Prüfung überstehen :) )

Habe hier gerade einen Fall auf dem Tisch liegen, wo weder ich noch meine Chefin weiter weiß....

Folgender Sachverhalt:

Es geht um den Gegenstandswert bei einer Mietminderung. Wir gehen vom Jahresbetrag aus (angemessene Minderungsquote). Der Gegner verlangt aber den 3,5-fachen Jahresbetrag der aufgrund des Mangels gegebenen Mietminderung. Wir sind außergerichtlich tätig und meinen daher, dass der 3,5-fache Jahresbetrag keine Anwendung findet, da laut BGH Urteil vom 17.05.2000 AZ: XII ZR 314/99 dieser nur für die Einleitung gerichtlicher Schritte gilt.

Was mache ich nun?

LG Anni
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#16

05.10.2011, 14:56

Hallo Ihr Lieben,

ich möchte nochmal auf das ursprüngliche Thema dieses Threads zurückkommen. Denn eine Antwort auf das eigentliche Problem (Berechnung bei Erhöhung der Mietminderung) hat es m. E. eigentlich noch nicht gegeben. Ich habe jetzt ein ganz ähnliches Problem.

Einer meiner Chefs hat im Mai eine neue Wohnung zur Miete bezogen. Sehr schnell stellten sich Probleme an der Mietsache heraus (Zugluft wegen verzogener Türen u. A.). Für Juli und August hat er daher die Miete um 5 % gemindert, seither um 15 %. Nach Ansicht des Vermieters stellen die festgestellten Probleme jedoch keine Mängel dar. Folglich werden die Probleme auch nicht beseitigt. Merkwürdigerweise reagiert der Vermieter auch nicht seinerseits mit einer Klage. Wie berechne ich denn nun den Streitwert, wenn wir vor Gericht gehen wollten, wirklich? Ich könnte mir da verschiedene Modelle vorstellen. Das reicht von 2 x 5 % + 2 x 15 % (Minimum) bis 2 x 5 % + 12 x 15 % (Maximum). Dazwischen gibt es nach meinem Dafürhalten noch 2 x 5 % + 4 x 15 % oder 2 x 5 % + 10 x 15 %, die man für angemessen erachten könnte. Dazu sollte es doch irgendwelche einschlägigen Urteile, Kommentare o. Ä. geben. Das Problem wird ja wohl häufiger vorkommen. Wir haben zugegebenermaßen keinen GKG-Kommentar hier, wir sind nämlich nur eine Patentanwaltskanzlei und brauchten sowas bisher einfach nicht.

Ich wäre wirklich sehr froh, wenn mir jemand weiterhelfen könnte. Schon mal ganz lieben Dank an Alle.
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