Kostenaufhebung durch Vergleich in der Berufung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Marika
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#1

28.01.2010, 10:52

Hallo Ihr Lieben,

hätte ein kleines Problem. Wir waren Kläger und haben den Rechtsstreit in der ersten Instanz verloren. Die Kosten der Gegenseite wurden sodann von der Rechtsschutzversicherung der Mandantschaft übernommen.

Im Berufungsverfahren wurde ein Vergleich mit Kostenaufhebung geschlossen.

Gilt die Kostenaufhebung somit auch für die erste Instanz? Kann ich die bezahlten Kosten von dem gegnerischen Anwalt zurückfordern? Steh grad aufm Schlauch ... :roll:
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sunshine24
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#2

28.01.2010, 11:09

Wenn das steht "Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben", dann gilt das auch für die I. Instanz ...

Kostenaufhebung heißt, dass jeder seine Anwaltskosten selbst zahlt und die Gerichtskosten geteilt werden. Somit kannst du bzgl. der GK Kostenausgleichung beantragen ...
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
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Liesel
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#3

28.01.2010, 11:21

Wieso habt ihr denn die gegnerischen RA-Kosten für die I. Instanz schon ausgeglichen, wenn es ein Berufungsverfahren gab oder wurde schon ein KfB erlassen?
sunshine24 hat geschrieben: Somit kannst du bzgl. der GK Kostenausgleichung beantragen ...
Ich würde auch die RA-Kosten mit reinnehmen, da sich diese ja von den gegnerischen RA-Kosten durch Fahrtkosten o. ä. unterscheiden könnten.
gkutes

#4

28.01.2010, 11:29

Ich würde auch die RA-Kosten mit reinnehmen, da sich diese ja von den gegnerischen RA-Kosten durch Fahrtkosten o. ä. unterscheiden könnten.
das ist völlig überflüssig, da jeder seine RA-Kosten selbst trägt

auf jeden Fall jetzt die Gegenseite zur Rückzahlung auffordern. Wenn die sich zieren, kannst du Rückfestsetzung beantragen.
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sunshine24
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#5

28.01.2010, 11:32

Ich würde auch die RA-Kosten mit reinnehmen, da sich diese ja von den gegnerischen RA-Kosten durch Fahrtkosten o. ä. unterscheiden könnten.
? Wenn die Kosten gegeneinander aufgehoben werden, trägt jede Partei seine RA-Kosten auch selbst. Da muss die Gegenseite nix ausgleichen. Das geht lediglich bei den Gerichtskosten!
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#6

28.01.2010, 11:53

:sorry

Bin von hälftiger Kostenteilung ausgegangen.
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Marika
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#7

28.01.2010, 13:42

Dankeschön für die schnellen Antworten.

War mein Gedanke somit schon richtig. :D

@gkutes
Es gibt schon einen KFB der ersten Instanz. Rückfestsetzung ist jederzeit noch möglich oder ?
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#8

28.01.2010, 13:47

Es gibt schon einen KFB der ersten Instanz. Rückfestsetzung ist jederzeit noch möglich oder ?
Wenn der KFB von euch noch nicht bezahlt wurde, ist das weniger dramatisch. Normalerweise müsste dann im neuen KFB stehen, dass der erste KFB hinfällig ist oder irgendsowas halt. Falls ihr es schon bezahlt hatte, dann wie gkutes sagt, Rückfestsetzung ...
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