Hallo Ihr Lieben,
hätte ein kleines Problem. Wir waren Kläger und haben den Rechtsstreit in der ersten Instanz verloren. Die Kosten der Gegenseite wurden sodann von der Rechtsschutzversicherung der Mandantschaft übernommen.
Im Berufungsverfahren wurde ein Vergleich mit Kostenaufhebung geschlossen.
Gilt die Kostenaufhebung somit auch für die erste Instanz? Kann ich die bezahlten Kosten von dem gegnerischen Anwalt zurückfordern? Steh grad aufm Schlauch ...
Kostenaufhebung durch Vergleich in der Berufung
- sunshine24
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 3858
- Registriert: 08.06.2007, 11:33
- Beruf: Rechtsfachwirtin, Rechtsreferentin
- Software: Phantasy (DATEV)
- Wohnort: Baden-Württemberg
Wenn das steht "Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben", dann gilt das auch für die I. Instanz ...
Kostenaufhebung heißt, dass jeder seine Anwaltskosten selbst zahlt und die Gerichtskosten geteilt werden. Somit kannst du bzgl. der GK Kostenausgleichung beantragen ...
Kostenaufhebung heißt, dass jeder seine Anwaltskosten selbst zahlt und die Gerichtskosten geteilt werden. Somit kannst du bzgl. der GK Kostenausgleichung beantragen ...
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
- Liesel
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14671
- Registriert: 19.01.2010, 13:47
- Beruf: ReFa
- Software: RA-Micro
- Wohnort: tiefstes Erzgebirge
Wieso habt ihr denn die gegnerischen RA-Kosten für die I. Instanz schon ausgeglichen, wenn es ein Berufungsverfahren gab oder wurde schon ein KfB erlassen?
Ich würde auch die RA-Kosten mit reinnehmen, da sich diese ja von den gegnerischen RA-Kosten durch Fahrtkosten o. ä. unterscheiden könnten.sunshine24 hat geschrieben: Somit kannst du bzgl. der GK Kostenausgleichung beantragen ...
das ist völlig überflüssig, da jeder seine RA-Kosten selbst trägtIch würde auch die RA-Kosten mit reinnehmen, da sich diese ja von den gegnerischen RA-Kosten durch Fahrtkosten o. ä. unterscheiden könnten.
auf jeden Fall jetzt die Gegenseite zur Rückzahlung auffordern. Wenn die sich zieren, kannst du Rückfestsetzung beantragen.
- sunshine24
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 3858
- Registriert: 08.06.2007, 11:33
- Beruf: Rechtsfachwirtin, Rechtsreferentin
- Software: Phantasy (DATEV)
- Wohnort: Baden-Württemberg
? Wenn die Kosten gegeneinander aufgehoben werden, trägt jede Partei seine RA-Kosten auch selbst. Da muss die Gegenseite nix ausgleichen. Das geht lediglich bei den Gerichtskosten!Ich würde auch die RA-Kosten mit reinnehmen, da sich diese ja von den gegnerischen RA-Kosten durch Fahrtkosten o. ä. unterscheiden könnten.
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
- Liesel
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14671
- Registriert: 19.01.2010, 13:47
- Beruf: ReFa
- Software: RA-Micro
- Wohnort: tiefstes Erzgebirge
Bin von hälftiger Kostenteilung ausgegangen.
LEBE DEN MOMENT
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
- sunshine24
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 3858
- Registriert: 08.06.2007, 11:33
- Beruf: Rechtsfachwirtin, Rechtsreferentin
- Software: Phantasy (DATEV)
- Wohnort: Baden-Württemberg
Wenn der KFB von euch noch nicht bezahlt wurde, ist das weniger dramatisch. Normalerweise müsste dann im neuen KFB stehen, dass der erste KFB hinfällig ist oder irgendsowas halt. Falls ihr es schon bezahlt hatte, dann wie gkutes sagt, Rückfestsetzung ...Es gibt schon einen KFB der ersten Instanz. Rückfestsetzung ist jederzeit noch möglich oder ?
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!