Kündigung und Räumung - wie abrechnen?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Silke76
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#1

27.01.2010, 12:38

Hallo allerseits,
stehe mal wieder voll auf dem Schlauch.
Wir vertreten Vermieter, dieser hat uns eine Kündigung des Mietverhältnisses zur Überprüfung übersandt. Wir haben diese überprüft und das ok zur Absendung gegeben. Mieter hat sich daraufhin nicht gerührt, so dass wir dann Räumungsklage + Zahlungsklage rückständiger Mietzins veranlasst haben.

Nun meine Frage: Wird hier die außergerichtliche Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr angerechnet?
Gruss Silke76
Finja75
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#2

27.01.2010, 14:12

Wofür ist denn die Geschäftsgebühr entstanden? Verstehe Dich so, dass Ihr Kündigung nur geprüft habt und außergerichtlich gar nicht mit der Gegenseite Kontakt aufgenommen habt. Wofür die Geschäftsgebühr?
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DumDiDum
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#3

27.01.2010, 15:16

Die Prüfung der Kündigung kann man m.E. nicht dem Mieter berechnen, etwas anderes wäre es, wenn ihr dem Mieter die Kündigung direkt zugeschickt hättet.
Micsi11
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#4

27.01.2010, 17:53

Sehe ich wie meine Vorredner. Außergerichtliche Geschäftsgebühr ist meines Erachtens nicht entstanden.
Lupi
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#5

27.01.2010, 23:04

Jetzt bin ich aber etwas verwirrt... :wirr

Es ist doch durch die Überprüfung (denke mal hinsichtlich Fristen und Rechtskräftigkeit) des Schreibens eine GG nach 2300 nach § 14 RVG angefallen.

Würde dem MA 1/2 von 2300 in Rechnung stellen.
Die andere Hälfte geht ja in der 3100 auf.
Im KFA wird die 3100 vollständig geltend gemacht.
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Re1108
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#6

28.01.2010, 08:31

Ich schließe mich meinen Vorrednern auch an.

Leidiglich für die Überprüfung (ob nun auf Inhalt, Fristen o. Rechtskräftigkeit) eines Schreibens kann hier meiner Meinung nach keine GG nach 2300 entstehen. Erst recht nicht wenn kein Auftreten nach außen erfolgt.

Dieser Fall fällt meiner Meinung nach unter § 34 RVG, also Beratung.

Habt Ihr in der Räumungs-/Forderungsklage die Geschäftsgebühr denn überhaupt mit eingeklagt? Falls nicht, findet ja eh keine Anrechnung statt.
Maxog
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#7

28.01.2010, 12:25

Nach Vorbemerkung 2.4 Abs. 3 VV RVG entsteht die Geschäftsgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.

Die Überprüfung der Kündigung :senf und die Rücksendung mit dem Ok ist eine Art des Betreibens des Geschäfts. Also würde ich sagen entsteht eine Geschäftsgebühr.
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Re1108
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#8

28.01.2010, 13:53

Maßgeblich kommt es hier auf die Auftragserteilung des Mandanten an.
<a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> (18. Auflage) sagt hierzu unter VV 2300,2301, Rand-Nr. 13:

[…] Der Auftrag geht z. B. nicht über einen Beratungsauftrag hinaus, wenn dem RA ein von fremder Hand gefertigter Vertrag mit der Bitte um Prüfung und Stellungnahme vorgelegt wird. Selbst wenn der RA sich schriftlich äußert, licht noch ein – schriftlicher – Rat vor. […]
Finja75
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#9

28.01.2010, 13:55

Maxog hat geschrieben:Also würde ich sagen
oder sagst du es? :roll:

Der Mandant wurde hier bezüglich der Kündigung beraten, wo soll denn das Geschäft sein?

Demnächst berechnen wir noch die Geschäftsgebühr, wenn der Mandant unser Kanzlei-Klo benutzt!? :wink:
Lupi
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#10

28.01.2010, 23:38

:lolaway Passt sogar: "Geschäftsgebühr"

Hmm...
Da aber offensichtlich vorher keine Beratungsgebühr vereinbart wurde, wie soll dann abgerechnet werden?

Da würde ich dann lieber eine niedrigere GG nehmen als 1,3.

Wurde im Verfahren eine GG geltend gemacht? (egal ob richtig oder falsch! Soll sich doch die Gegenseite drum kümmern :wink: )
Wenn ja, dann muss die Hälfte auf der VG angerechnet werden.
Die GG kann im Verfahren ja nur geltend gemacht werden (und Zinsen draus), wenn sie schon bezahlt wurde - also müsste die Rechnung schon erledigt sein, oder?
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