abgetrenntes verfahren - versorgungsausgleich - Abrechnung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Lachgummi
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#1

26.01.2010, 16:27

so jetzt versuche ich es nochmal über ein neues thema


ich habe folgendes:

1. urteil: scheidung gw: 10100€ die kosten des verfahrens trägt jede partei zur hälfte, abrechnung erfolgt, versorgungsausgleich gesondertes verfahren

2. heute termin über versorgungsausgleich, ich soll nun abrechnen gw: 2000€

ich würde jetzt die gegenstandswerte zusammenziehen und nochmal abrechnen:

1,3 3100
1,2 3104
das ganze durch 2
abzüglich bereits gezahlter

eine rechnung an meine mdt'in und eine an den ex-mann!!! richtig!!
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nephele
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#2

26.01.2010, 17:09

Ist das ein "Altfall" oder ist das nach neuem FamFG gewesen?

Müsste ich erst nachlesen, aber irgendwo hab ich gelesen, dass man den Versorgungsausgleich auch gesondert abrechnen kann nach Abtrennung.
Meine Motivation ist heute morgen winkend an mir vorbeigegangen

Verrückt? Ich? nee...das hätten mir die Stimmen doch gesagt...

Da ist es ja hygienischer, wenn mir ein pestkranker Gibbon die Hände trocken niest.
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Liesel
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#3

26.01.2010, 17:14

Ich bin der Meinung, daß man hier erstmal prüfen müßte, wie lange das Scheidungsverfahren bereits beendet war. Ist dies weniger als zwei Jahre, ist die Berechnung der 3100 und 3104 aus den zusammengerechneten Streitwerten richtig, natürlich abzüglich schon gezahlter Beträge.

Wieso willst du eine Rechnung an den Gegner machen? Kostenschuldner ist doch bei Euch nur der Mandant.

Dann kommt es noch darauf an, wer Antragsteller war und die GK eingezahlt hat. Wenn ihr das getan habt, müßtest du noch bei Gericht einen Kostenausgleichsantrag hinsichtlich der GK einreichen, es sei denn, euer Mandant kommt mit der Gegenseite überein, daß diese die hälftigen GK übernimmt. Ich frage in solchen Fällen immer bei der Mandantschaft nach, ob diese die Festsetzung der hälftigen GK wünscht.
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lucy1510
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#4

26.01.2010, 17:14

Also zunächst schließe ich mich nephele an. Ich müsste wegen der Abtrennung wissen, ob es altes oder neues Familienrecht betrifft.

Du schreibst aber nur eine Rechnung, und zwar - wenn keine PKH bewilligt wurde - an Mandanten /in. Warum möchstest Du die Rechnung durch 2 teilen? Vertreten könnt Ihr nur einen und demgegenüber rechnest Du ab. Die Gegenseite hat ihre Kosten selbst zu tragen. Du kannst lediglich bei Gericht beantragen, die hälftigen GK - wenn die Euer Mandant /in gezahlt hat - gegen die Gegenseite festzusetzen.
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#5

26.01.2010, 17:56

die scheidungssache war im august 09. also keine 2 jahre her.

mein anwalt hat das beim scheidungsurteil so gemacht, dass er durch 2 geteilt hat. es stand ja drin: die kosten des verfahrens trägt jede partei zur hälfte. also hat er gegenüber seiner mandantin die eine hälfte und gegenüber ihrem exmann die andere hälfte abgerechnet.. hmm...
Lahmi
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#6

26.01.2010, 21:15

Selbst wenn, dann müsste das m. E. doch über den Kostenausgleich nach § 106 erfolgen, oder? Macht aber eigentlich auch nur Sinn, wenn nur eine Partei vertreten war. Sonst lediglich Gerichtskostenausgleich beantragen. Euer Kostenschuldner ist NUR EUER Mandant. Wenn euch euer Mandant bezahlt und er von der Gegenseite die Hälfte erstattet bekommt, also ich meine, wenn die Parteien das untereinander so regeln, dann hat das nichts mit euch zu tun. Was ist, wenn der Gegner nicht zahlt? Dann verzichtet ihr auf die Hälfte der Kosten bzw. erwirkt Titel und betreibt ZV gegen Gegner? Also ich würde alles vom Mandanten zahlen lassen.
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rit-sch
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#7

26.01.2010, 21:23

Ich würde auch die Kosten voll dem Mandanten in Rechnung stellen. Er ist zunächst mal Kostenschuldner. Den Erstattungsanspruch aufgrund der Kostenentscheidung würde ich auch im Rahmen eines Kostenausgleichungsantrages festsetzen lassen, zumal da ja auch die Gerichtskosten mit erfasst werden.
Liebe Grüße
Rita


Sie können nie so krumm denken, wie es kommen kann, sagte mein Bürovorsteher während meiner Ausbildung immer. Er hatte recht.
Lachgummi
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#8

27.01.2010, 09:05

also mache ich e.E. jetzt foldendes:

ich stelle unserer mandantin alles in rechnung was entstanden ist, scheidungsgegenstandswert und versorgungsausgleichsgegenstandswert zusammenziehen.
nichts durch 2.
also:

1,3 3100
1,2 3104
abzüglich bereits gezahlter?

dann stelle ich einen kostenausgleichsantrag bei gericht, wo nur die gerichtskosten berücksichtigt werden?

was heißt eigentlich: die kosten des verfahrens tragen die parteien zur hälfte? auf die gerichtskosten bezogen?

lg
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Liesel
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#9

27.01.2010, 09:06

Stand wirklich im Urteil, daß die Kosten jede Partei zur Hälfte trägt? Ich kenne es eigentlich nur so (und wir machen viele Scheidungen), daß die Kosten gegeneinander aufgehoben werden, was bedeutet, daß jeder die hälftigen GK trägt und seine Anwaltskosten selbst. Wenn der Antragsgegner nicht anwaltlich vertreten ist, hat er auch keine RA-Kosten zu tragen.
Lachgummi
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#10

27.01.2010, 09:11

es steht wortwötlich (habs vor mir zu liegen): die kosten des verfahrens trägt jede partei zur hälfte...
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