Hilfe bei Anrechnung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Liesel
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#11

27.01.2010, 09:46

Hab´s gefunden:

Beschluss des BGH 10.12.2009, VII ZB 41/09

Betrifft zwar hier die Geschäftsgebühr, dürfte m. E. aber auch auf andere Gebühren anzuwenden sein.
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gkutes

#12

27.01.2010, 10:18

also so wie ich den Beschluss lese, wurde die GG im Verfahren aber nicht geltend gemacht!!!???
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#13

27.01.2010, 10:50

hmmm^^
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Liesel
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#14

27.01.2010, 11:00

Also ich habe die Fragestellung so verstanden, ob die Gebühren für den MB - die im Urteil mit tituliert wurden - auf die VG der jetzigen RAe im KFA anzurechnen sind. Dies dürfte nicht der Fall sein. Habe ich das verkehrt verstanden oder stehe ich irgendwie auf dem Schlauch?
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#15

28.01.2010, 00:27

In dem von dir zitiertem Urteil - Beschluss des BGH 10.12.2009, VII ZB 41/09 - geht es um 2 VGs. Einmal ein Beweisverfahren (RA 1) und dem Gerichtsverfahren (RA 2).
Denke, dass ist eine ganz andere Konstelation.

Gemäß § 15a RVG - Anrechnung einer Gebühr
(2) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.
müsste im KFA die GG (Inkassogebühr) zur Hälfte angerechnet werden.

Der Kläger bliebe auf die 1/2 GG dann sitzen...

@Sabine LM,
ich würde aber im KFA die volle VG nehmen... und hoffen, dass die Gegenseite nicht so helle ist... oder der zuständige Rpf nicht grad "13" ist. :mrgreen: :wink:

Beim MA würde ich gemäß KFA abrechnen.
Sollte er dann noch zusätzlich iwann die volle MB aus dem Urteil erhalten... gut!
Wenn im KFA gekürzt wird... nicht euer Problem. :wink:
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#16

28.01.2010, 10:11

Also, m.E. ist der Sachverhalt so:

Ein Inkassounternehmen beantragt MB. Hiergegen wird Widerspruch eingelegt. Der Gläubiger beauftragt eine RA-Kanzlei mit der weiteren gerichtlichen Vertretung.

Die Frage war - denke ich jedenfalls - ob die MB-Gebühr (die durch die Beauftragung des Inkassobüros angefallen ist) auf die später anfallende Verfahrensgebühr (Beauftragung RAe im streitigen Verfahren) anzurechnen ist.

Wir hatten gleichen Fall und Gericht schrieb - nach unseren Einwendungen, daß das anzurechnen ist - im KFB: "Den Einwendungen der beklagten Partei hinsichtlich der Vergütung von Inkassodienstleistungen gem. § 4 Abs. 4 S. 2 RDGEG kann nicht gefolgt werden, da es sich hier um die Gebühr eines Inkassounternehmens handelt und das Gesetz keine Anrechnung auf die Verfahrensgebühr vorsieht."

Unser Mandant (Beklagter) hat die bei dem Inkassounternehmen angefallene Gebühr für den Mahnbescheid zuzügl. der vollen VG und der TG der Rechtsanwälte bezahlen müssen.

Wenn jetzt - wie Sabine*LM schreibt - die MB-Gebühr bereits im Urteil mit tenoriert wurde, müßte doch jetzt im KFA die volle VG und die TG zuzügl. GK zur Festsetzung beantragt werden.
gkutes

#17

28.01.2010, 10:22

ahja- nicht schlecht. Dat find ich hart für den Beklagten, aber wenns Recht ist.. .;)
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#18

28.01.2010, 10:27

Also ich habe jetzt nach Rücksprache mit meinem Cheffe nur noch eine 0,3 VG festsetzen lassen, da die MB-Gebühr bereits tituliert war...

Dem Mandanten gegenüber habe ich jedoch die volle 1,3 VG abgerechnet.
Ist ja seine eigene Schuld, dass er praktisch 2 Leute in einer Sache beschäftigt...Wir rechnen bei ihm die bei uns anfallenden Gebühren ab...die 1,0 MB-Gebühr bekommt er ja auf jeden Fall, da diese ja voll tituliert ist ;-)

Stimmt...eigentlich hätte ich es einfach mal mit der 1,3 VG im KFA versuchen sollen...nunja... :-)
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#19

28.01.2010, 10:30

Ich würde einfach einen Antrag an das Gericht schicken wie folgt:

In Sachen X ./. Y

Aktenzeichen:

wird der Kostenfestsetzungsantrag vom ..... wie folgt berichtigt:

1,3 VG
1,2 TG
PT-Pauschale
MwSt


Ein Versuch ist es doch wert!
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#20

28.01.2010, 11:16

Stimme dir doppelt zu, Liesel.

Ich glaube, die Frage ist dann tatsächlich, ob die Inkassogebühren der GG vom RA gleich zu setzen sind = Aufgabe vom Chef... :mrgreen:
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