Kostenerstattung SGBIII

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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constantin
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#1

25.01.2010, 12:00

Hallo zusammen, ich habe folgendes Problem:

Der Mandant hat einen Bescheid der Agentur für Arbeit herhalten, wonach Leistungen nach SGB III abgelehnt wurden. Dagegen hat er selbst Widerspruch eingelegt und einen Widerspruchsbescheid erhalten, mit dem der Widerspruch zurückgewiesen wurde.

Wir sind dann beauftragt worden und haben die rechtliche Überprüfung des Widerspruchsbescheides beantragt und begründet. Es erging dann ein Bewilligungsbescheid, der Mandant bezieht jetzt Leistungen.

Wir haben der Agentur für Arbeit dann unsere Kosten (GG) aufgegeben. Die lehnen eine Kostenübernahme mit der Begründung ab, es handele sich nur um eine rechtliche Überprüfung einer Entscheidung gem. § 44 SGB X und nicht um ein Widerspruchsverfahren.

Hat jemand eine Idee, wie man der Agentur beikommen kann?
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Liesel
...ist hier unabkömmlich !
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#2

25.01.2010, 15:34

Hallo constantin,

die Agentur für Arbeit hat in diesem Fall (leider!!) Recht. Bei einem Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X sind sie nicht zur Kostenerstattung verpflichtet. Das Widerspruchsverfahren endet mit Erlaß des Widerspruchsbescheides.
constantin
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#3

25.01.2010, 17:19

Liesel,

vielen Dank !
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