Gegenseite hat Klage eingereicht. In dem Klageantrag geht es um die Übereignung eines Grundstückes. Der Streitwert wurde in der Klageschrift gem. §§ 6 ZPO, 61 GKG auf 30.000,00 € geschätzt. Das Gericht hat sodann einen entsprechenden Streitwertbeschluß erlassen.
§ 63 GKG habe ich entnommen, daß das Gericht den Streitwert vorläufig festsetzt, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist usw.
In dem Beschluß steht aber nicht explizit "vorläufig", sondern "Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000 € festgesetzt." Es steht auch nicht in dem Beschluß, aufgrund welcher Vorschrift dieser nun erlassen wurde.
Kann ich nun davon ausgehen, daß es sich dennoch um eine vorläufige Festsetzung nach § 63 I GKG handelt und das Gericht noch eine endgültige Streitwertfestsetzung nach § 63 II GKG beschließt?
Das Verfahren ist durch Vergleich beendet, der im Beschlußwege festgestellt wurde. Hierin ist keine Streitwertfestsetzung enthalten.
Oder muß ich nun Streitwertfestsetzung beantragen?
Mein Chef ist der Meinung, daß der Streitwert mit 30.000,00 € zu hoch ist.
Streitwertbeschluß
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[font=Times New Roman]Wenn der SW hätte vorläufig festgesetzt werden sollen, wäre das dem SW-Beschluss eigentlich zu entnehmen gewesen. Da dies nicht der Fall ist, sehe ich den Beschluss als "endgültige" SW-Festsetzung an. Ergo: SW-Beschwerde m.d.B., den SW anderweitig festzusetzen auf .... €.[/font]
~ Grüßle ~
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