Gebühr für Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Antworten
sinus
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 36
Registriert: 21.01.2009, 20:44
Beruf: Jurist

#1

21.01.2010, 09:13

Wie wird über einen Antrag nach § 80 V VwGO (Antrag Wiederherstellung aufschiebende Wirkung) abgerechnet, wenn dieser nach Klageerhebung gestellt wurde (über die Klage wurde schon abgerechnet)?
Benutzeravatar
Pepples
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 6783
Registriert: 10.08.2006, 15:09
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Advoware
Wohnort: NRW

#2

21.01.2010, 09:20

Ganz normal, der Antrag stelle eine eigenständige Angelegenheit dar, also 3100, Ausl., pp.
Wenn ich mich richtig erinnere, beträgt der Gegenstandswert jedoch nur die Hälfte des Wertes des Klageverfahrens.
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!" 134
sinus
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 36
Registriert: 21.01.2009, 20:44
Beruf: Jurist

#3

21.01.2010, 09:42

das ist genau das Problem- irgendwo hatte ich sowas auch schonmal gelesen (halber Streitwert), aber das ergibt sich nicht aus dem RVG- kann hier jemand helfen???
Gofi
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 686
Registriert: 04.09.2006, 22:24
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#4

21.01.2010, 09:46

Meinst Du den Streitwertkatalog Verwaltungsgerichtsbarkeit?
Der Kopf ist rund, damit das Denken die Richtung ändern kann.
sinus
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 36
Registriert: 21.01.2009, 20:44
Beruf: Jurist

#5

22.01.2010, 09:00

danke - genau das habe ich gesucht - der letzte Katalog ist von 2004, richtig und der wird von allen VGs angewandt?
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14399
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#6

22.01.2010, 12:09

ja, beides richtig.
Antworten