...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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sinus
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#1
21.01.2010, 09:13
Wie wird über einen Antrag nach § 80 V VwGO (Antrag Wiederherstellung aufschiebende Wirkung) abgerechnet, wenn dieser nach Klageerhebung gestellt wurde (über die Klage wurde schon abgerechnet)?
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Pepples
- ...ist hier unabkömmlich !
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#2
21.01.2010, 09:20
Ganz normal, der Antrag stelle eine eigenständige Angelegenheit dar, also 3100, Ausl., pp.
Wenn ich mich richtig erinnere, beträgt der Gegenstandswert jedoch nur die Hälfte des Wertes des Klageverfahrens.
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!"
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sinus
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#3
21.01.2010, 09:42
das ist genau das Problem- irgendwo hatte ich sowas auch schonmal gelesen (halber Streitwert), aber das ergibt sich nicht aus dem RVG- kann hier jemand helfen???
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Gofi
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#4
21.01.2010, 09:46
Meinst Du den Streitwertkatalog Verwaltungsgerichtsbarkeit?
Der Kopf ist rund, damit das Denken die Richtung ändern kann.
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sinus
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#5
22.01.2010, 09:00
danke - genau das habe ich gesucht - der letzte Katalog ist von 2004, richtig und der wird von allen VGs angewandt?