Hallo
Folgender Fall:
wir vertreten Beklagte gegen zwei Rechtsanwälte (Kläger). Wir verlieren, Kosten werden der Beklagten auferlegt. Nun muss ich die geltendgemachten Reisekosten für die I. und II. Instanz prüfen und brauche Hilfe bei meinen Überlegungen.
I. Instanz:
Gerichtsort: Hagen
Parteisitz der Kläger: Hagen
Sitz des Prozessbevollm.: ---(vertreten sich selber)
Hier sind die Reisekosten nicht erstattungsfähig!
II. Instanz
Gerichtsort: Hamm
Parteisitz der Kläger: Hagen
Sitz des Prozessbevollm. der Kläger.: Hamm
Hier kann der Prozessbevollmächtigte keine Reisekosten geltend machen.
Die Partei kann jedoch Reisekosten von Ihrem Sitz (Hagen) bis zum Prozessgericht (Hamm) nach dem JVEG geltend machen. Dies sind 110 km x 0,33 EUR = 33,00 EUR. Jedoch dies nur einmal, also auch bei zwei Klägern.
Natürlich weichen meine Überlegungen von denen der Gegenseite ab, daher würde ich gerne wissen ob meine Überlegungen nun richtig sind?
Leidiges Thema Reisekosten
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[font=Times New Roman]Das sehe ich noch nicht so.
Haben die Kläger denn am Termin in Hamm teilgenommen?[/font]
Haben die Kläger denn am Termin in Hamm teilgenommen?[/font]
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[font=Times New Roman]Die Terminswahrnehmungskosten einer Partei sind erstattungsfähig. Diese gibt es aber grundsätzlich nur einmal, da es nicht notwendig war, dass beide RAe separat anreisen.[/font]
Zuletzt geändert von 13 am 20.01.2010, 12:34, insgesamt 1-mal geändert.
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[font=Times New Roman]Hinsichtlich der Terminsreisekosten liegst Du nicht falsch. Das ist per Rechtsprechung ausgepaukt. [/font]
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