Hallo habe folgendes Problem:
Wir haben mit der Gegenseite eine aussergerichtliche Einigung getroffen. Der Vergleich wurde von beiden Partein unterzeichnet. Im Vergleich wurden auch die Rechtsanwaltskosten aufgeführt also eine 1,3 Geschäftsgebühr und eine 1,5 Einigungsgebühr.
Die Gegenseite hat sich aber seit Vergleichsabschluss nicht mehr gemeldet, so dass wir eine Klage eingereicht haben.
Nun meine Frage, was passiert mit der aussergerichtlichen Einigungsgebühr. Wir möchten nicht drauf verzichten. Hattet ihr mal ähnliche Fälle?
Einigungsgebühr im Klageverfahren???
Wieso ist sie nicht entstanden????
Es ist ein aussergerichtlicher Vergleich. Keine Ratenzahlungsvereinbarung!
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- Curry
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Ich sehe das auch so, dass die Gebühr entstanden ist.
Habt ihr denn die außergerichtlichen Kosten in der Klage nicht als Nebenforderung geltend gemacht?
Habt ihr denn die außergerichtlichen Kosten in der Klage nicht als Nebenforderung geltend gemacht?
Curry
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
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Gute Frage, hatte ich auch noch nicht.
Kann man das vielleicht als Verzugsschaden nach Berechnung mit in die Klageforderung einfließen lassen??
Ansonsten kann ich leider nicht helfen.
Liebe Grüße Schlaubi
Kann man das vielleicht als Verzugsschaden nach Berechnung mit in die Klageforderung einfließen lassen??
Ansonsten kann ich leider nicht helfen.
Liebe Grüße Schlaubi
- Sandra S.
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Ich würde sagen, die Einigungsgebühr gehört in dem Fall auch zu den außergerichtlichen Kosten, die man als Nebenforderung mit geltend machen kann.
Wenn ich das richtig verstanden habe, steht ja in dem Vergleich, dass die Gegenseite auch die Kosten (1,3 Geschäftsgebühr und 1,5 Einigungsgebühr) zu tragen hat. Und die Gegenseite hat doch den Vergleich unterschrieben, oder? Damit hat sie sich ja verpflichtet, auch die Einigungsgebühr zu tragen.
Ich sehe da kein Problem, die Einigungsgebühr in die Nebenforderung mit reinzunehmen. Wenn die Klage schon eingereicht ist, müsste es mit Klageerweiterung gehen.
Wenn ich das richtig verstanden habe, steht ja in dem Vergleich, dass die Gegenseite auch die Kosten (1,3 Geschäftsgebühr und 1,5 Einigungsgebühr) zu tragen hat. Und die Gegenseite hat doch den Vergleich unterschrieben, oder? Damit hat sie sich ja verpflichtet, auch die Einigungsgebühr zu tragen.
Ich sehe da kein Problem, die Einigungsgebühr in die Nebenforderung mit reinzunehmen. Wenn die Klage schon eingereicht ist, müsste es mit Klageerweiterung gehen.
Liebe Grüße
von Sandra
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- Pepsi
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ich denke nicole hat recht!! wo ist denn bitte der vergleich, wenn doch gar keine Einigung durchgeführt wurde...
@samsam: ja gerade deshalb weil es keine RAtenzahlungsvereinbarung ist.. dabei wird ja (wenn gezahlt wird) wenigstens ein Teil erledigt und da gilt das auch).. was habt ihr denn geeinigt?
@samsam: ja gerade deshalb weil es keine RAtenzahlungsvereinbarung ist.. dabei wird ja (wenn gezahlt wird) wenigstens ein Teil erledigt und da gilt das auch).. was habt ihr denn geeinigt?
Also, ich würde die Einigungsgeb. (mit den anderen Kosten aus dem Vergleich) auch als Nebenforderung angeben. Immerhin wurde der Vergleich von beiden Seiten unterschrieben und somit hat der Gegner das ja auch anerkannt (auch Kosten inkl. Einigungsgeb.)
wenn beide parteien den vergleich unterzeichnet haben, ist die einigungsgebühr klar entstanden.
eine (teil)zahlung auf die vergleichssumme war und ist KEIN tatbestandsmerkmal der einigungs (früher vergleichs)gebühr![Ausrufezeichen :!:](./images/smilies/icon_exclaim.gif)
eine (teil)zahlung auf die vergleichssumme war und ist KEIN tatbestandsmerkmal der einigungs (früher vergleichs)gebühr
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das sag ich ja gar nicht, aber bei nem Ratenzahlungsvergleich ist das ein ANhaltspunkt, dass der Vergleich durchgeführt wird/wurde wenn gezahlt wurde...
wenn der Vergleich nicht so durchgeführt wird, wie sich verglichen wird, ist die Einigungsgebühr ja wohl auch nicht entstanden, weil keine Einigung zustande gekommen ist.. das bloße unterzeichnen einer Vereinbarung führt nicht dazu, wenn diese nicht auch so durchgeführt wird!
wenn der Vergleich nicht so durchgeführt wird, wie sich verglichen wird, ist die Einigungsgebühr ja wohl auch nicht entstanden, weil keine Einigung zustande gekommen ist.. das bloße unterzeichnen einer Vereinbarung führt nicht dazu, wenn diese nicht auch so durchgeführt wird!