Hallo, kleine Frage:
Wir sind Kläger und haben I. Instanz gewonnen.
Beklagter legt Berufung ein, verspätet, stellt Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Das wurde zurückgewiesen, auch die Berufung.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits "einschließlich der durch den Wiedereinsetzungsantrag enstandenen Kosten".
Was bedeutet das? Kann ich dadurch, dass wir Stn. zum W-Antrag genommen haben, weitere Gebühren als lediglich die Verfahrensgebühr Nr. 3200 VV RVG festsetzen lassen?
Ich hab keine blasse Ahnung.
Für Anregungen und Tipps jeder Art bin ich dankbar.
KFA II. Instanz mit Wiedereinsetzungsantrag
- M.arinchen
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- ...ist hier unabkömmlich !
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[font=Times New Roman]Solche KGE-Formulierungen verunsichern mehr als sie Nutzen haben und zeigen, dass sich auch der Spruchköper bei den Kosten nicht sicher war/ist. Der Wiedereinsetzungsantrag verursacht keine eigenen Kosten.[/font]
~ Grüßle ~
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DAAAANKE, dann ist mein KFA, wie ich ihn gemacht habe, doch richtig gewesen.
)))
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