Ich habe ich folgende Streitwertfestsetzungen (nach altem Recht) in einer Familiensache:
1. Beschluss (Verbundsverfahren):
Ehesache 11.043,00 €
VA 2.000,00 €
Unterhalt 2.976,00 €
Ergänzender Beschluss:
Folgesache Umgang und Vergleich je 900,00 €
Folgesache elterliche Sorge 900,00 €
Wie genau rechne ich die einzelnen Streitwerte jetzt ab? Muss ich für die beiden Folgesachen eine gesonderte Abrechnung machen oder addiere ich alle Streitwerte zum Verbund dazu?
Fällt hier auch die Verfahrensdifferenzgebühr an??
Meine Vorgängerin hat folgendermaßen abgerechnet, aber irgendwie finde ich, dass das komisch ist:
1,3 nach 3100 aus 17.819,00 €
1,2 nach 3104 aus 17.819,00 €
1,0 nach 1003 aus 900,00 €
Danke für eure Mithilfe...
Abrechnung Familiensache mit Verbund und Folgesachen und Vgl
Hallo,
Deine Fragen möchte ich wie folgt beantworten:
1.
Die einzelnen Streitwerte musst Du nicht abrechnen. Diese sind bereits vom Gericht festgesetzt worden. Gemäß §§ 22 I, 23 I 1 RVG werden die Rechtsanwaltsgebühren nach dem Gegenstandswert, welchen das Gericht nach den Vorschriften des GKG bestimmt, abgerechnet.
2.
Die Scheidungs- und Folgesachen sind dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 16 Nr. 3 RVG, deren Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert der Gegenstände zu berechnen sind (§§ 22 I, 23 I 1 RVG, 46 I 1 GKG).
3.
Die Abrechnung Deiner Vorgängerin ist korrekt.
Holmes
Deine Fragen möchte ich wie folgt beantworten:
1.
Die einzelnen Streitwerte musst Du nicht abrechnen. Diese sind bereits vom Gericht festgesetzt worden. Gemäß §§ 22 I, 23 I 1 RVG werden die Rechtsanwaltsgebühren nach dem Gegenstandswert, welchen das Gericht nach den Vorschriften des GKG bestimmt, abgerechnet.
2.
Die Scheidungs- und Folgesachen sind dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 16 Nr. 3 RVG, deren Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert der Gegenstände zu berechnen sind (§§ 22 I, 23 I 1 RVG, 46 I 1 GKG).
3.
Die Abrechnung Deiner Vorgängerin ist korrekt.
Holmes
- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14405
- Registriert: 14.03.2008, 14:17
- Beruf: RAin
So pauschal kann man das m.E. nicht beantworten. Bei 1. und 2. geh ich noch mit, aber Nr. 3? Die gesonderte Wertfestsetzung für die Folgesachen Umgang und elterliche Sorge spricht dafür, daß diese nicht (von Anfang an) anhängig waren, und erst im Termin mit erörtert und erledigt wurden o.ä. Ggf. ist eine Abrechnung mit Vergleichsmehrwert nötig.
-
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1296
- Registriert: 21.02.2008, 09:25
- Beruf: ReFa
- Software: Phantasy (DATEV)
- Wohnort: Hamburg
Wenn es aber nicht anhängig wäre, wäre es keine Folgesache...
Dann wäre es "nichts" bzw. dann würde der Beschluss ja lautet, "der Wert für den Vergleich", oder?
Dann wäre es "nichts" bzw. dann würde der Beschluss ja lautet, "der Wert für den Vergleich", oder?
@Pixie:
Du müsstest schon genauere Angaben machen, zu welchem Verfahren ein Vergleich abgeschlossen wurde.
Für mich ist es auch klar, dass die Folgesachen zum Scheidungsverbund dazugehören und die Verfahren, so wie von Holmes beschrieben, abgerechnet werden. Ein Scheidungsverfahren war ja anhängig und ein Grund für ein isoliertes Verfahren aus meiner Sicht nicht ersichtlich.
Wie gesagt, zur Beantwortung EG fehlen die Angaben
Du müsstest schon genauere Angaben machen, zu welchem Verfahren ein Vergleich abgeschlossen wurde.
Für mich ist es auch klar, dass die Folgesachen zum Scheidungsverbund dazugehören und die Verfahren, so wie von Holmes beschrieben, abgerechnet werden. Ein Scheidungsverfahren war ja anhängig und ein Grund für ein isoliertes Verfahren aus meiner Sicht nicht ersichtlich.
Wie gesagt, zur Beantwortung EG fehlen die Angaben
Wenn die Kinder mal aus dem Haus sind, dann hat sie ihr Jodeldiplom, dann hat sie was eigenes.
(Loriot)
This is Heinrich Lohse from the Deutsche Röhren AG
(ebenfalls Loriot)
(Loriot)
This is Heinrich Lohse from the Deutsche Röhren AG
(ebenfalls Loriot)