Kostenfestsetzungsbeschluss zu I. Instanz nach Berufungseinl

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Lolek
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#1

12.01.2010, 08:33

Hallo an alle!

Hab da mal ne Frage zur Kostenfestsetzung bei eingelegter Berufung:

Nach dem erstinstanzlichen Urteil haben wir die Kosten zu tragen. Gegen dieses Urteil haben wir zwischenzeitlich jedoch Berufung eingelegt. Nunmehr wurde uns der Kostenfestsetzungsbeschluss hinsichtlich der I. Instanz zugestellt.

Ich weiß jetzt leider nicht, ob diese Kosten einstweilen trotz eingelegter Berufung von uns gezahlt werden müssen. Ich denke aber mal, dass dies nur dann der Fall sein dürfte, wenn die Gegenseite entsprechende Sicherheit leistet, oder? Kann mir hier vielleicht jemand weiterhelfen?
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#2

12.01.2010, 09:25

[font=Times New Roman]Das sollte sich aus dem Tenor des erstinstanzlichen Urteils ergeben. Hat der Gegner eine SL-Auflage, ist diese zu erfüllen. Ist dort eine Abwendungsbefugnis für euch enthalten, müsst ihr die Sicherheit erbringen.[/font]
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#3

12.01.2010, 09:33

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#4

12.01.2010, 09:49

Was ist aber mit § 720a ZPO? Dafür benötigt der Gläubiger keine Sicherheit...

Prinzipiell würde ich mich in solchen Fällen als Schuldner mit dem Gl einigen, d.h. ihn darum bitten, bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens zuzuwarten und gleichzeitig höflich auf § 717 Abs. 2 ZPO hinweisen :)
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#5

12.01.2010, 09:55

[font=Times New Roman]Stimmt. Siehe jedoch § 720a III ZPO.
Mir ging es erst einmal auch nur um das Grundprinzip. Alle Varianten aufzuführen ist eine andere Sache... :wink:
[/font]
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#6

12.01.2010, 10:24

Aus dem Tenor ergibt sich, dass wir die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsliestung abwenden können, wenn nicht vorher die Gegenseite Sicherheit leistet. Demnach könnten wir ja einfach abwarten, ob von der Gegenseite Sicherheitsleistung erfolgt. Denn davon müssten wir ja unterrichtet werden, oder?
gkutes

#7

12.01.2010, 10:29

wenn die Gegenseite Sicherheit leistet, vollstreckt sie auch gleichzeitig! Dann ist das Konto dicht!
Also entweder mit Gegenseite absprechen, dass der KFB ruht, oder Sicherheit leisten oder zahlen.
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#8

12.01.2010, 10:34

[font=Times New Roman]Das Absprechen mit der Gegenseite birgt letztlich auch ein Risiko, denn die kann viel erzählen, wenn der Tag lang ist. Das muss nicht generell so sein, ist aber schon oft genug vorgekommen. Wenn man also nicht sicher sein kann, dann wie schon gesagt Zahlung oder SL-Leistung.[/font]
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#9

12.01.2010, 10:40

Die Gegenseite würde sich ins eigene Bein schneiden, wenn sie jetzt auf Gedeih und Verderb vollstrecken wollte... Nicht nur, dass sie im Falle der Änderung der KGE in der Berufung schadenersatzpflichtig wird - sie verzichtet auch freiwillig auf ne schöne Geldanlage... wo sonst gibts heutzutage noch soviele Zinsen... ;-)
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#10

12.01.2010, 10:46

Ich würde auch bei der Gegenseite telefonisch nachfragen und je nach Reaktion das dann schriftlich festhalten und der Gegenseite mit Bitte um Bestätigung schicken.
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