Abrechnung Sozialrecht

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Antworten
coperchio
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 11
Registriert: 04.08.2009, 11:25

#1

11.01.2010, 11:01

Hallo liebe Kollegen und Kolleginnen :) ,

bereits des Öfteren konnte ich den ein oder anderen hilfreichen Hinweis hier „erhaschen“. Allerdings habe ich zu meiner heutigen Frage keine passende Antwort bzw. Thread gefunden deswegen eröffne ich zum ersten Mal einen eigenen :wink:

Zum Sachverhalt:

- Sozialrechtsache
- Mandantin erteilte zunächst Klageauftrag, zog diesen dann später wieder zurück

Eine Kostenvorschussrechnung erfolgte (vor meiner Zeit in der Kanzlei) bereits unter Abrechnung folgender Gebühren:

Verf. - Geb. gem. Nr. 3102 VV RVG
Terminsgeb. gem. Nr. 3106 VV RVG

Meine Fragen:

Bekommt die RSV die Terminsgeb. zurückerstattet und die Sache ist erledigt oder muss ich bei einer vorzeitigen Beendigung in einer Sozialrechtsache noch eine andere Gebühr abrechnen?

Liebe Grüße Copi
marco
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 11
Registriert: 11.09.2008, 10:31
Wohnort: Goldbach

#2

11.01.2010, 17:33

hallo copi,
hier ist klar nur die Verfahrensgebühr angefallen. Die Termingebühr wird wohl an die Rechtschutz zurück müssen, wen diese bevorschusst hat und kein Termin stattfand!
schönen Abend
Brigitte
cera
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 36
Registriert: 20.07.2007, 19:02
Wohnort: Niedersachsen

#3

11.01.2010, 18:28

Hallo,
ist es denn eine Sozialrechtssache, die nach 3100 RVG abgerechnet werden muss?

Es gibt auch noch die Betragsrahmengebühren in Sozialrechtssachen, die greifen, wenn z.B. eine Privatperson Ansprüche gegen einen Leistungsträger geltend macht.
Habe aktuell kein RVG zur Hand, aber schau mal nach.

Wenn nach 3100 pp. RVG abgerechnet werden muss, dann bekommt die RSV natürlich die Termingsgebühr mit MWST zurück, sofern gezahlt wurde.
Gruß
cera
coperchio
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 11
Registriert: 04.08.2009, 11:25

#4

12.01.2010, 12:26

Ich danke Euch für die Hilfe.
Antworten