der neue § 15 a RVG

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Hasi1981
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#1

08.01.2010, 11:27

Hallo,
mein Chef hat mir eben einen Auszug aus den neuen RA-Gebühren ausgedruckt. Er bezieht sich auf Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG.

Demnach darf sich eine Partei nicht auf die Anrechnung der VG auf die GG berufen, wenn er noch keine Zahlung auf die anzurechnenden Kosten geleistet hat.
Jetzt meine Frage:
Mahnschreiben und dann MB
Wird im MB die GG jetzt noch auf die VVG angerechnet? Diese Verfahrensgebühr berechnet sich ja nach 305 VV RVG:

Vielen dank!!
gkutes

#2

08.01.2010, 11:34

eine volle GG kann im MB nicht geltend gemacht werden. Da bekommst du eine Monierung
Seevetaler
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#3

08.01.2010, 13:57

Weil die Praxis der Theorie hinterherhinkt oder weil das auch so sein soll?

Meines Erachtens ist ja egal, wo angerechnet wird. Klar ist nur, dass der Schuldner nicht zweimal die komplette Gebühr bezahlen muss.
gkutes

#4

08.01.2010, 14:00

da dass Mahngericht aber immer ein volle MB-Gebühr nimmt und eine halbe GG tituliert, kannst du keine voll GG geltend machen
Micsi11
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#5

10.01.2010, 14:43

da dass Mahngericht aber immer ein volle MB-Gebühr nimmt und eine halbe GG tituliert, kannst du keine voll GG geltend machen
Das ist bei uns nicht so. Bei Mahngericht in Stuttgart kannst du immer volle GG geltend machen und dann wird halt halbe MB-Gebühr mit in MB tituliert. Da kam noch nie, aber gar nie Monierung.
rosa

#6

10.01.2010, 15:19

Micsi11 hat geschrieben:
da dass Mahngericht aber immer ein volle MB-Gebühr nimmt und eine halbe GG tituliert, kannst du keine voll GG geltend machen
Das ist bei uns nicht so. Bei Mahngericht in Stuttgart kannst du immer volle GG geltend machen und dann wird halt halbe MB-Gebühr mit in MB tituliert. Da kam noch nie, aber gar nie Monierung.
:zustimm
im MB kann die volle GG angegeben werden
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