Kopierkosten bei PKH verfahren
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M.E. kommt es darauf an, wofür du die Kopien gefertigt hast... Wenn ihr z.B. die Gerichtsakte kopiert habt, könnt ihr die entsprechenden Kopien (ohne Verfügungen und Zustellnachweise) abrechnen.
rechnet ihr eigentlich grundsätzlich kopierkosten ab? hab das bei uns noch nie gesehen, und mich immer schon gefragt warum wir uns die 50cent je seite entgehen lassen ![Winken ;)](./images/smilies/icon_wink.gif)
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......... better you get mad!!
An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
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- Adora Belle
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Evtl weil dafür eine akribische Erfassung notwendig und nur bei mehr als 100 Kopien eine Erstattung möglich ist? Eigentlich steht alles, was Du über Kopien und Erstattungsfähigkeit wissen mußt, in Ziff. 7000.
das mit der akribischen erfassung okay, das minimum 100 kopien ist aber nur für die nr. b) und c) genannt, nicht für a) und d)... wahrscheinlich ist es wirklich ne frage der aufzeichnung und obs sich lohnt...
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Jo, klar. Für a) mußt Du ja auch erstmal was aus einer Akte kopiert haben. Das hat man nicht ständig, außer im Strafrecht. Dort ist die Abrechnung selbstverständlich. Die Kopien aus d) kannst Du gegenüber dem Mandanten ohne weiteres abrechnen, aber erstattungfähig sind die in der Kostenfestsetzung dann nicht.
- Hanna_73
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Will das Thema mal nochmal aufgreifen:
Mich persönlich ärgert es umgemein, wenn wir ein PKH verfahren führen, manchmal über ein oder zwei Jahre.. es dauert ewig.. und dann krieg ich die Kopierkosten nicht ersetzt.
Der Mandant muss eh schon nix bezahlen. Kann man die kopierkosten eigentlich nicht dem Mandanten auferlegen, unabhängig davon ob es 10 oder 150 kopien sind?
oder darf man das rein rechtlich gar nicht, weil die ersten 100 kopien ja von der 3100er gebühr abdeckt sind ??
Mich persönlich ärgert es umgemein, wenn wir ein PKH verfahren führen, manchmal über ein oder zwei Jahre.. es dauert ewig.. und dann krieg ich die Kopierkosten nicht ersetzt.
Der Mandant muss eh schon nix bezahlen. Kann man die kopierkosten eigentlich nicht dem Mandanten auferlegen, unabhängig davon ob es 10 oder 150 kopien sind?
oder darf man das rein rechtlich gar nicht, weil die ersten 100 kopien ja von der 3100er gebühr abdeckt sind ??
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Was ärgert Dich denn daran so? Das ist doch bei Mandaten mit selbst zahlenden Mandanten auch nicht anders. Bis zu 100 Kopien sind halt über die Verfahrensgebühr gedeckt. Darüber hinausgehende Kopien dürften auch über die PKH abrechenbar sein, wenn sie es nicht ohnehin sind, weil Kopien aus Gerichtsakten. Ich sehe da keinen Unterschied zwischen PKH- und Wahlanwalts-Mandaten.
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Adora Belle hat geschrieben:Was ärgert Dich denn daran so? Das ist doch bei Mandaten mit selbst zahlenden Mandanten auch nicht anders. Bis zu 100 Kopien sind halt über die Verfahrensgebühr gedeckt. Darüber hinausgehende Kopien dürften auch über die PKH abrechenbar sein, wenn sie es nicht ohnehin sind, weil Kopien aus Gerichtsakten. Ich sehe da keinen Unterschied zwischen PKH- und Wahlanwalts-Mandaten.
Sehe ich auch so...
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