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Gebühr für Antr. auf gerichtl. Entscheidung gem. § 62 OWiG

Verfasst: 31.12.2009, 09:19
von kitte-kat
Hallo Ihr Lieben. Hab da folgendes Problem:
Wir haben gegen einen Kostenbescheid der Stadt Widerspruch eingelegt und eine gerichtliche Entscheidung beantragt.

Die Sache ging dann zum AG. Das AG hat folgenden Beschluss erlassen:
In der Bußgeldsache gegen X wird auf Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung gem. § 62 OWiG der Bescheid der Stadt Alsdorf aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Kann mir jemand sagen, welche Gebühren ich hier gegenüber der Staatskasse geltend machen kann?

Allen noch einen guten Rutsch ins Neue Jahr.