Gebühr für Antr. auf gerichtl. Entscheidung gem. § 62 OWiG

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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kitte-kat
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#1

31.12.2009, 09:19

Hallo Ihr Lieben. Hab da folgendes Problem:
Wir haben gegen einen Kostenbescheid der Stadt Widerspruch eingelegt und eine gerichtliche Entscheidung beantragt.

Die Sache ging dann zum AG. Das AG hat folgenden Beschluss erlassen:
In der Bußgeldsache gegen X wird auf Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung gem. § 62 OWiG der Bescheid der Stadt Alsdorf aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Kann mir jemand sagen, welche Gebühren ich hier gegenüber der Staatskasse geltend machen kann?

Allen noch einen guten Rutsch ins Neue Jahr.
[img]http://www.cosgan.de/images/kao/tiere/a030.gif[/img] tue was du willst, aber schade keinem [img]http://www.cosgan.de/images/kao/tiere/a025.gif[/img] [img]http://www.cosgan.de/images/kao/verschiedene/c030.gif[/img]
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