Hallo zusammen,
ich bin mir nicht sicher, ob ich bei folgender Berechnung richtig liege, denn als Alternative käme mir auch noch in den Sinn, die VG auf den geringeren GW zu beziehen und die Diffeenzgebühr wegzulassen. Kann mir nachfolgende Berechnung jemand bestätigen ?
einfache Kündigungsschutzklage, Güteverhandlung, Einigung nebst zusätzlicher Abfindung und Erstellung eines Zeugnisses.
Streitwertbeschluss:
GW: 2.040,-
Mehrwert für Vergleich: 250,-
Meine Idee der RA-Gebühren:
1,3 VG aus 2.040,- Nr. 3100
0,8 DG aus 2.040,- Nr. 3101 Nr.2
1,2 TG aus 2.040,- Nr. 3104
1,0 Einigungsgebühr aus 2.290,- Nr. 1003
Die Nr. 3102 Nr. 2 sehe ich hier wegen dem Zeugnis gegeben oder entsteht diese Gebühr nur, wenn man zB über weitere Lohnansprüche verhandeln würde ? Über das Zeugnis wurde nicht verhandelt, sondern nur der Vergleich geschlossen. Das würde gegen eine DG sprechen, oder ?
Gruß, Lola
Kündigungsschutzklage - Abrechnung mit Mehrwert ?
- Sandra S.
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 632
- Registriert: 05.12.2006, 18:38
- Beruf: Rechtsfachwirtin
Hallo,
sieht für mich nach klassischem Mehrvergleich aus. Würde so abrechnen:
1,3 VG aus 2.040,00 €
0,8 VG aus 250,00 €
Abgleich nach § 15 III (max. 1,3 aus 2.290,00 €)
1,2 TG aus 2.290,00 €
1,0 EG aus 2.040,00 €
1,5 EG aus 250,00 €
Abgleich nach § 15 III (max. 1,5 aus 2.290,00 €)
Wie kommst du auf die 0,8 Geb. aus 2.040,00???
Die Terminsgebühr bekommst du auch aus dem addierten Wert, da sich ja nur über was geeinigt werden kann, über das auch vorher verhandelt wurde.
sieht für mich nach klassischem Mehrvergleich aus. Würde so abrechnen:
1,3 VG aus 2.040,00 €
0,8 VG aus 250,00 €
Abgleich nach § 15 III (max. 1,3 aus 2.290,00 €)
1,2 TG aus 2.290,00 €
1,0 EG aus 2.040,00 €
1,5 EG aus 250,00 €
Abgleich nach § 15 III (max. 1,5 aus 2.290,00 €)
Wie kommst du auf die 0,8 Geb. aus 2.040,00???
Die Terminsgebühr bekommst du auch aus dem addierten Wert, da sich ja nur über was geeinigt werden kann, über das auch vorher verhandelt wurde.
Liebe Grüße
von Sandra
von Sandra
- Lola
- Forenfachkraft
- Beiträge: 111
- Registriert: 10.04.2007, 18:47
- Beruf: Rechtsanwaltsgehilfin in Teilzeit und nach Wiedereinstieg
- Wohnort: Hamburg
In einem Berechnungsbeispiel wurde die 0,8 aus 2.040,00 genommen. Das hat mich zwar gefreut, aber gleichzeitig ja auch irritiert.
Wie kommst Du denn noch auf die 1,5 EG aus 250,00. Warum nehme ich nicht nur eine 1,0 EG aus 2.290,- nebst Beachtung des Abgleiches ?
Gruß, Lola
Wie kommst Du denn noch auf die 1,5 EG aus 250,00. Warum nehme ich nicht nur eine 1,0 EG aus 2.290,- nebst Beachtung des Abgleiches ?
Gruß, Lola
1,3 VG aus 2.040,00 €
0,8 VG aus 250,00 €
Abgleich nach § 15 III (max. 1,3 aus 2.290,00 €)
1,2 TG aus 2.290,00 €
1,0 EG aus 2.040,00 €
1,5 EG aus 250,00 €
Abgleich nach § 15 III (max. 1,5 aus 2.290,00 €)
so ists richtig
1.5 EG aus dem Wert der mit verglichenen nicht rechtshängigen Ansprüche...Wie kommst Du denn noch auf die 1,5 EG aus 250,00. Warum nehme ich nicht nur eine 1,0 EG aus 2.290,-
Gib mal hier im Forum in der Suchfunktion "Mehrvergleich" ein, da kannst du dich über die Abrechnung informieren
Kann man die 1,3 VG Nr. 3100 und die 0,8 VG Nr. 3101 Ziff. 2 nur dann beide abrechnen im Arbeitsgerichtsprozess, wenn ein Teil ein nicht rechtshängiger Anspruch ist?
Was ist, wenn Kündigungsschutzklage und Zeugniserteilung eingeklagt wurden? Nehme ich dann den Gegenstandswert für das Zeugnis und rechne damit die 0,8 Verfahrensgebühr?
Was ist, wenn Kündigungsschutzklage und Zeugniserteilung eingeklagt wurden? Nehme ich dann den Gegenstandswert für das Zeugnis und rechne damit die 0,8 Verfahrensgebühr?
- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14518
- Registriert: 14.03.2008, 14:17
- Beruf: RAin
Die 0,8 ist doch für Gegenstände, die (in diesem Verfahren) nicht anhängig sind. Wenn das Zeugnis mit eingeklagt wurde, werden die Gegenstände für Kündigung und Zeugnis zusammengerechnet und es fällt eine 1,3 über den gesamten Wert an.