Versäumnisurteil

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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tine001
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#1

10.12.2009, 14:58

hallo,

wie habeng geklagt, es erging ein vu. ich hab eine 1,3 + 0,5 abgerechnet und kfb gemacht.

nunmehr hat gegner einspruch gg vu eingelegt + wiedereinsetzung beantragt. ohne mündliche verhandlung erging urteil, dass einspruch abgewiesen wird (Bekl. trägt weitere Kosten des Verfahrens.)

Hab ich recht mit der Annahme, dass sich von den Gebühren her nichts ändert und ich immer noch nur eine 1,3 + 0,5 abrechnen kann und somit auch keine weiteren kosten entstehen?
tine
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gabrielle
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#2

10.12.2009, 16:03

war nochmal ein Termin anberaumt?
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alraune
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#3

10.12.2009, 16:22

Ich nehme an, Ihr habt ein zweites VU im schriftlichen Verfahren erhalten? Dann kannst Du eine 1,2 Terminsgebühr abrechnen.

http://www.foreno.de/viewtopic.php?t=18809
Bina
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#4

10.12.2009, 16:58

:genau
Lg Bina
tine001
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#5

11.12.2009, 07:22

nein wir haben kein zweites vu erhalten. es erging ein ganz normales endurteil ohne, dass nochmal ein Termin statt fand.........
*denk denk denk*
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Re1108
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#6

11.12.2009, 08:05

Wurde denn dann nach Einspruch/Widereinsetzung das schriftliche Verfahren angeordnet?

Dann erhältst du nämlich eine 1,2 TG (siehe hierzu Nr. 3104 (1) Nr. 1 VV RVG), so dass die bereits entstandene 0,5 TG in dieser aufgeht.
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#7

11.12.2009, 09:06

nein, der Ge hatte halt den Antrag auf Wiedereinsetzung/Einspruch gestellt, dann hat das Gericht verfügt, dass wir Stellung drauf nehmen sollen + Ge den Antrag noch begründen soll und dann erging das Endurteil.
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Re1108
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#8

11.12.2009, 10:51

Nr. 3104 (1) Nr. 1 VV RVG sagt: [...] in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, [...] oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden [...] (am besten liest du dir den selbst mal genau durch)

Ich bin daher trotzdem der Meinung, dass eine 1,2 TG angefallen ist!
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#9

11.12.2009, 11:12

probieren geht über studieren :)
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