Beratungshilfe abrechnen

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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nönie
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#1

07.12.2009, 14:22

mein chef will, dass ich beratungshilfe abrechne. unsere tätigkeit bestand darin, dass er unseren mandanten beraten hat und zwei telefonate mit der einbürgerunsstelle hatte. bekomm ich trotzdem nur die Nr. 2501 VV RVG? oder kann ich für die geführten telefonate noch irgendwie was bekommen? vielleicht die pte? irgendwie steh ich gerade auf dem schlauch...
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Pepples
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#2

07.12.2009, 14:26

Du kannst wegen der Telefonate die Auslagenpauschale abrechnen, musst halt im Antrag nur drauf hinweisen, warum das angefallen ist.
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nönie
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#3

07.12.2009, 14:27

ok danke!
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#4

07.12.2009, 14:30

Wenn der Chef ggüber der Einbürgerungsstelle vertreten hat, kannst Du die Geschäftsgebühr abrechnen. Es steht nirgendwo geschrieben, daß die Vertretung schriftlich erfolgen muß. Die Auslagenpauschale ist dann natürlich auch entstanden.

Wenn nur Beratung abgerechnet werden soll, kann hier m.E. keine Auslagenpauschale abgerechnet werden, weil das Telefonat mit der Behörde ja keine Beratung ist (mal abgesehen von der unwahrscheinlichen Ausnahme, daß der beratene Mandant bei der Behörde am Telefon saß).
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#5

07.12.2009, 14:35

es war nur eine beratung. und mein chef hat 2 mal mit der einbürgerungsstelle telefoniert...mehr war nicht.
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Darkeyes
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#6

07.12.2009, 15:48

m. E. ist das keine Beratung mehr, wenn er schon mit dem "Gegner" (nehme ich mal so an) telefoniert. Dann würde ich die Geschäftsgebühr berechnen. (und halt auch P & T
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#7

07.12.2009, 16:49

Ich würde auch die 2503 abrechnen mit Auslagenpauschale.
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#8

07.12.2009, 20:32

Er kann aber durchaus mit der Behörde telefoniert haben um Informationen einzuholen, die er für die Beratung benötigt. Dann bleibt es bei der Beratung, aber die Auslagen fallen trotzdem an.
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