Terminsgebühr für Notartermin?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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DieKesse

#1

03.12.2009, 10:50

Huhu, :wink1

ich hoffe ich bin hier richtig....

Ich hab folgendes Problem:

Wir haben eine Sache, die schon über ca. 3-4 Jahren läuft (laaaange vor meiner zeit) und die ich jetzt abrechnen soll...

Es sollte ursprünglich eine Ehescheidungsfolgenvereinbarung geschlossen werden und notariell beurkundet werden. Nach langem hin und her wurde man sich nun über eine Vereinbarung einig und ein Termin beim Notar wahrgenommen...

In der Vereinbarung geregelt sind:

Kindesunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Trennungsunterhalt, Zugewinn, elterliche Sorge und Hausrat

Meine Abrechnungsüberlegungen:

1. Trennungsunterhalt gesondert abrechnen - richtig?
2. für elterliche Sorge GW in Höhe von 3.000,00 € gem. § 45 FamGKG und für den Hausrat 2.000,00 € gem. § 48 Abs. 2 FamGKG (die anderen GW sind mir klar) - richtig?

3. kann ich jetzt auch eine TG abrechnen? Ehescheidungstermin ist zwar schon anberaumt, aber reicht das für eine TG für den Notartermin?Ich würde jetzt lediglich eine 2,5 GG abrechen (war wirklich jahrelang umfangreich und schwierig) - richtig?

Wäre schön wenn mir jemand helfen könnte :oops:
DieKesse

#2

03.12.2009, 13:00

Schade, dass bislang niemand geantwortet hat... :heul

hab jetzt statt der TG einfach eine 1,5 EG genommen...wenn jemand noch ein Tip für mich hat, bin ich trotzdem weiterhin sehr dankbar :mrgreen:
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Gruftie
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#3

03.12.2009, 13:43

Hallo, Kesse, bei den Gegenstandswerten kann ich Dir leider nicht helfen, aber eine Terminsgebühr im außergerichtlichen Verfahren gibt es nicht, Du kannst nur, wie Du auch schon geschrieben hast, die GG entsprechend erhöhen.
Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.

Versuche zu lächeln, auch wenn die Traurigkeit Dich zu ersticken droht…
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#4

03.12.2009, 13:55

Die Streitwerte dürften sich noch nicht aus dem FamGKG ergeben, Ihr habt ja den Auftrag schon vor ca. 3-4 Jahren erhalten.

Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt sind verschiedene Gegenstände.

EG ist grundsätzlich angefallen; wenn keiner der Gegenstände im Scheidungsverfahren anhängig ist, in Höhe von 1,5.
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