Reisekosten mehrere Termine

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Adora Belle
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#11

04.12.2009, 12:58

Hast Du die Frage + gesamtem Thread gelesen, @13?

Deine Anwort unterscheidet sich m.E. nicht von meiner. Die real entstandenen Kosten sind zugrunde gelegt worden. Die Frage ist doch nur noch, wie diese im Verhältnis auf die drei Verfahren zu verteilen sind. Sabrina fragt zwar, ob sie Kosten "zweimal nehmen darf", aber das tut sie ja gar nicht.

Wir haben hier lediglich nicht zu Ende gerechnet. Das kann ich gern noch tun.

Die fiktiven Kosten betragen 900 EUR, im Verhältnis

A: 460 EUR = 51,0 %
B: 220 EUR = 24,5 %
C: 220 EUR = 24,5 %

Die tatsächlichen Kosten betragen 755,36 EUR, im Verhältnis

A: 51,0 % = 385,24 EUR
B: 24,5 % = 185,06 EUR
C: 24,5 % = 185,06 EUR

(Ok, alles ein bissel gerundet, damit es hübsch aufgeht.)


Wo ist die Kostenschinderei?

Und zusätzlich gibt es die Besonderheit, daß an einem Gericht zur selben Terminsstunde sozusagen zwei unterschiedliche Termine stattfinden. Die Fragestellerin wollte nun wissen, wie sie diesen einen Termin bei der Gesamtquotelung berücksichtigen soll.

M.E. ist das nicht anders zu berücksichtigen, als wenn die beiden Termine nacheinander stattgefunden hätten. Oder an verschiedenen Gerichten. Es handelt sich halt um unterschiedliche Verfahren, zu denen nur einmal angereist werden muß, weshalb die Gesamtkosten zu quoteln sind.

Wiederum, wo ist die Kostenschinderei?
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