Außergerichtliche Gebühr in KoFeBe?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Little_Justitia
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#1

02.12.2009, 13:53

Hallo,

hab wieder mal eine kleine Frage. Zur Situation:

Wir haben eine Mandantin vertreten, die verklagt wurde. Der Klägeranwalt hat außergerichtlich mit uns korrespondiert. Verfahren ging mit Vergleich aus. Nun gehts um die Stellung der Kostenfestsetzungsanträge. Der Klägeranwalt macht eine VerfahrensG, abzgl. hälftiger GeschäftsG Termins- und EinigungsG geltend. Meine Frage ist nun, ob ich in unserem Antrag auch eine hälftige GeschäftsG anführen soll/darf?

Viele liebe Grüße
eure Little_Justitia
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[align=center][color=#FF40BF]Ein Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln:
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Pepples
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#2

02.12.2009, 13:57

Der macht nicht die hälftige GG geltend, der rechnet sie an und das muss er wohl auch. Hier gibt's nen Thread über den § 15 a RVG, da steht alles dazu drin. Generell gilt: Außergerichtiche Gebühren haben in der Kostenfestsetzung nichts zu suchen.
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#3

02.12.2009, 14:07

Des mit § 15a ist mir einleuchtend beantwortet aber nicht meine Frage. Darf ich jetzt eine hälftige GG anrechnen oder nicht? ;D
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#4

02.12.2009, 15:34

Wenn Ihr außergerichtlich tätig wart und dabei eine GG entstanden ist, müßt Ihr gegenüber dem Mandanten diese anrechnen. Gegenüber der Gegenseite hat die Anrechnung (wenn Ihr § 15a berücksichtigt) nur dann zu erfolgen, wenn GG und VG gegen sie geltend gemacht sind.

Ich versteh aber nicht, wie Du im Zusammenhang mit der GG auf die Formulierung "dürfen" kommst.

Die Anrechnung auf Eurer Seite im Kostenfestsetzungsverfahren ist für Eure Mandantin nachteilig, weil Ihr ohne Anrechnung 1,3 VG anmelden könntet, mit der Anrechnung aber nur noch 1,3 VG abzüglich der halben GG.
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