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1003 und 1002 VV RVG in einer Rechnung

Verfasst: 25.11.2009, 12:33
von Ardnas13
Hallo zusammen!

Bin ein wenig ratlos.

Mein Chef meint, dass wir einem Mandanten die 1003 und 1002 VV RVG in Rechnung stellen müssen. Nach ihm muss dabei auch die Obergrenze nach § 15 III RVG beachtet werden.

Hat er recht, wenn ja warum?

Danke schon einmal im Voraus

Verfasst: 25.11.2009, 12:45
von gabrielle
kannst du bitte ein wenig ausführlicher werden?

Verfasst: 25.11.2009, 13:05
von Ardnas13
Was meinst du mit ausführlicherer?

Es ist ja die Frage, ob ich die § 15 III RVG beachten muss, wenn ich gleichzeitig die 1003 und 1002 VV RVG abrechne.

Verfasst: 25.11.2009, 13:08
von Zweite Chefin
... Dein Chef hat Recht, wenn Ihr einen Teil der Forderung im gerichtlichen Verfahren verglichen habt und einen anderen Teil der Forderung aus dem Verfahren rausgehalten habt und Euch auf "kurzem Weg" ohne Gericht verglichen habt.

Denk dran, dass
1. die Einigungsgebühren berechnet werden nach dem im Streit stehenden Wert, nicht nach dem verglichenen Wert,
2. die Geschäftsgebühr nach beiden Werten addiert berechnet wird.

§ 15 III RVG ist natürlich auch zu beachten. 1003 und 1002 zusammen nicht mehr Euronen als 1,5 nach dem Gesamtstreitwert.

Viel Glück !

Verfasst: 25.11.2009, 13:10
von cahra
Ich weiß jetzt zwar nicht, wofür Du die beiden Gebühren abrechnen musst. Aber es sind beides Einigungsgebühren, also die gleiche Gebührenart, deshalb muss § 15 Abs. 3 RVG beachtet werden.

Verfasst: 25.11.2009, 13:10
von rosa
ich kann mir keine Sache vorstellen in der ich 1003 +1002 abrechnen könnte! Wie sieht eure Sache denn aus?

Zur Erläuterung

1002:
Erledigungsgebühr, soweit nicht Nummer 1005 gilt..........1,5

Die Gebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt.


1003:
r. 1003

(1) Über den Gegenstand ist ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbstständiges Beweisverfahren anhängig:
Die Gebühren 1000 bis 1002 betragen:..........1,0
Dies gilt auch, wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig ist, soweit nicht lediglich Prozesskostenhilfe für ein selbständiges Beweisverfahren oder die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt wird oder sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 erstreckt (§ 48 Abs. 3 RVG). Das Verfahren vor dem Gerichtsvollzieher steht einem gerichtlichen Verfahren gleich.

(2) In Kindschaftssachen entsteht die Gebühr auch für die Mitwirkung am Abschluss eines gerichtlich gebilligten Vergleichs (§ 156 Abs. 2 FamFG) und an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, wenn hierdurch eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird oder wenn die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung folgt.