Guten Morgen,
Warum bekomme ich immer so verzwickte Sachen!?
Ich würde mich freuen, wenn zu folgendem mal jemand seine Meinung sagen kann:
Ich muss außergerichtlich abrechnen und einen KfA machen. Wir sind die Beklagten und Widerkläger. Widerklage erfolgte allerdings erst nach der Güteverhandlung. Klage- und Widerklageforderungen wurden auch außergerichtlich gegenseitig geltend gemacht.
außergerichtl: Gegenseite wollte restliche Handwerkerlohn, Wir wollten alles bereits gezahlte zurück
gerichtl.: Gegenseite Klagt auf restl. Handwerkerlohn, wir haben Widerklage auf RÜckzahlung alles bereits gezahlten (+ SchErs) gemacht
Fragen:
1. Streitwert: wohl den höheren (außerger., wie auch gerichtl.)!? Meiens Erachtens nicht, weil Widerklage nicht der selbe Streitgegenstand!?
2. Anrechnung der GeschGebühr: eigentlich doch schon, für beide gegenseitigen Forderungen oder? Mein Chef meint, da sei was wegen der Widerklage erst nach der Güteverhandlung!?
Anrechnung Geschäftsgebühr bei Widerklage
Hallo,
Deine Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Die Streitwerte für Klage und Widerklage sind gemäß § 45 I GKG zusammenzurechnen. Aus den zusammenzurechnenden Streitwerten werden die Gebühren des gerichtlichen Verfahrens berechnet (Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses).
Die außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr ist gemäß den Anrechnungsvorschriften auf die jeweilige Klag- bzw. Widerklageforderung anzurechnen. Also ergibt sich für Dich folgende Abrechnung:
Gegenstandswert = Rückforderung bereits gezahlter Gelder
2300 VV RVG
Gegenstandswert = Klage + Widerklage
3100 VV RVG
Sodann: Anrechnung hälftige Gebühr wegen Rückforderung bereits gezahlter Gelder.
Aber Achtung: Im Kostenfestsetzungsverfahren stellt sich die Frage, ob die außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr neben der (Wider-)Klageforderung geltend gemacht wurde. Sollte dieses nicht der Fall sein, kann im Kostenfestsetzungsverfahren eine 1,3 Verfahrensgebühr der Nr. 3100 VV RVG in Ansatz gebracht werden. Anderenfalls lediglich die geminderte Gebühr.
Deine Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Die Streitwerte für Klage und Widerklage sind gemäß § 45 I GKG zusammenzurechnen. Aus den zusammenzurechnenden Streitwerten werden die Gebühren des gerichtlichen Verfahrens berechnet (Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses).
Die außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr ist gemäß den Anrechnungsvorschriften auf die jeweilige Klag- bzw. Widerklageforderung anzurechnen. Also ergibt sich für Dich folgende Abrechnung:
Gegenstandswert = Rückforderung bereits gezahlter Gelder
2300 VV RVG
Gegenstandswert = Klage + Widerklage
3100 VV RVG
Sodann: Anrechnung hälftige Gebühr wegen Rückforderung bereits gezahlter Gelder.
Aber Achtung: Im Kostenfestsetzungsverfahren stellt sich die Frage, ob die außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr neben der (Wider-)Klageforderung geltend gemacht wurde. Sollte dieses nicht der Fall sein, kann im Kostenfestsetzungsverfahren eine 1,3 Verfahrensgebühr der Nr. 3100 VV RVG in Ansatz gebracht werden. Anderenfalls lediglich die geminderte Gebühr.
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... und die Terminsgebühr nur nach dem Klagewert, da Widerklage erst nach dem Termin erhoben wurde ...
- Kasimir1603
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Bist Du da sicher??Die Streitwerte für Klage und Widerklage sind gemäß § 45 I GKG zusammenzurechnen. Aus den zusammenzurechnenden Streitwerten werden die Gebühren des gerichtlichen Verfahrens berechnet (Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses).
Es heißt ja, betreffen Klage und WK denselben Streitgegenstand, so sind die Gebühren entweder nach dem Wert der Klage oder der WK zu berechnen. Es gilt der höhere Wert.
Definition "denselben Streitgegenstand" gem. Identitätsformel: derselbe Streitgegenstand liegt vor, wenn beide Anträge sich gegenseitig ausschließen, also der Zuspruch des einen, automatisch den Ausschluss des anderen zur Folge hat. Wäre ja in obiger Sache der Fall. Wenn dem Kläger die Zahlung des RWL zugesprochen wird, wird es automatisch so sein, dass der Antrag des Beklagten auf Rückzahlung bereits geleisteter ZLG abgewiesen wird, oder nicht??
Vielleicht habsch auch grad nen Denkfehler - dann bitte auf die Sprünge helfen
Ciao Kasi
Wenn Liebe einen Weg zum Himmel fände und Erinnerungen zu Stufen würden,
dann würden wir hinaufsteigen und dich zurück holen, denn die Lücke die du hinterlässt, lässt sich nicht schließen.
(in Erinnerung an unseren "Lord Stinkefuß" Sammy)
Mit Semmelbrösel in den Socken bleibt selbst der größte Schweißfuß trocken
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... ich bin mir sicher:
Die Rechnung lautete auf 3.000 Euronen.
Der Beklagte zahlte 2.000.
Der Kläger will die restlichen 1.000, Klagewert 1.000.
Der Beklagte will die gezahlten 2.000 zurück, Widerklagewert 2.000.
Macht zusammen 3.000. Beide Forderungen entspringen zwar einer Rechnung, sind aber nicht deckungsgleich.
2300 nach 3.000, wenn der RA sich vorgerichtlich mit beiden Ansprüchen befasst hat.
3100 nach 3.000.
3104 aber nur nach 1.000, weil zu dem Zeitpunkt nur die Klage in der Welt war.
Die Rechnung lautete auf 3.000 Euronen.
Der Beklagte zahlte 2.000.
Der Kläger will die restlichen 1.000, Klagewert 1.000.
Der Beklagte will die gezahlten 2.000 zurück, Widerklagewert 2.000.
Macht zusammen 3.000. Beide Forderungen entspringen zwar einer Rechnung, sind aber nicht deckungsgleich.
2300 nach 3.000, wenn der RA sich vorgerichtlich mit beiden Ansprüchen befasst hat.
3100 nach 3.000.
3104 aber nur nach 1.000, weil zu dem Zeitpunkt nur die Klage in der Welt war.
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Aber die Definition "derselbe Streitgegenstand" setzt doch nicht zwingend voraus, dass die Beträge identisch sind. Gibt´s da irgendwo was zum Nachlesen zu? Ich kann mich dem jedenfalls nicht so vorbehaltlos annehmen
In obiger Sache ist es doch so, dass, wenn dem Kläger sein Anspruch auf Zahlung Restwerklohn zugesprochen wird, es automatisch so sein wird, dass die WK wg. Rückzahlung bereits gezahlten Restwerklohns abgewiesen wird. Das eine schließt also automatisch das andere aus. Das entspricht genau der Definition von "derselbe Streitgegenstand" gem. Identitätsklausel *verwirrtbin*
Wäre lieb und aufschlussreich, wenn Du mir zu Deiner Meinung/Auffassung irgendwas §§-mäßiges auf den Weg geben könntest
In obiger Sache ist es doch so, dass, wenn dem Kläger sein Anspruch auf Zahlung Restwerklohn zugesprochen wird, es automatisch so sein wird, dass die WK wg. Rückzahlung bereits gezahlten Restwerklohns abgewiesen wird. Das eine schließt also automatisch das andere aus. Das entspricht genau der Definition von "derselbe Streitgegenstand" gem. Identitätsklausel *verwirrtbin*
Wäre lieb und aufschlussreich, wenn Du mir zu Deiner Meinung/Auffassung irgendwas §§-mäßiges auf den Weg geben könntest
Ciao Kasi
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guckst Du: Enders, RVG für Anfänger, Rdzf. 826 ff
Ciao Kasi
Wenn Liebe einen Weg zum Himmel fände und Erinnerungen zu Stufen würden,
dann würden wir hinaufsteigen und dich zurück holen, denn die Lücke die du hinterlässt, lässt sich nicht schließen.
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Mit Semmelbrösel in den Socken bleibt selbst der größte Schweißfuß trocken
Danke erst einmal an alle,
ich mach jetzt erst mal Feierabend und grübele morgen weiter.
Und zwar über die Frage, ob nicht doch auch eine Anrechnung der Geschäftsgebühr in Höhe der Abwehr der Inanspruchnahme durch die Gegenseite und nicht nur in Höhe unseres Rückforderungsverlangens angerechnet werden muss ...
ich mach jetzt erst mal Feierabend und grübele morgen weiter.
Und zwar über die Frage, ob nicht doch auch eine Anrechnung der Geschäftsgebühr in Höhe der Abwehr der Inanspruchnahme durch die Gegenseite und nicht nur in Höhe unseres Rückforderungsverlangens angerechnet werden muss ...
Moin,
ich habe eine daran anschließende Frage, die mir schweres Kopfzerbrechen bereitet: Es sind drei Abmahnungen in der Welt. Es sind also drei mal außergerichtliche Gebühren entstanden. Gerichtliches Verfahren gibts nur eins, weil der Abgemahnte Widerklage erhoben hat um feststellen zu lassen, dass aus der zweiten und dritten Abmahnung keine Ansprüche bestehen.
Wie verhält sich das nun mit den Kosten? Die außergerichtlichen Gebühren sind drei mal entstanden (Streitwert 3x10.000 EUR). Gerichtliches Verfahren habe ich allerdings nur eins (Streitwert wegen der Widerklage 30.000 EUR). Ich kann jetzt aber nicht jede der drei entstandenen Geschäftsgebühren zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr anrechnen, dann wäre das gerichtliche Verfahren nämlich umsonst. (3 x 1,3 Geschäftsgebühren aus 10.000 EUR sind 1895 EUR, 1,3 Verfahrensgebühr aus 30.000 EUR sind 985,40 EUR)
Wo ist mein Denkfehler?
Beste Grüße
Fleetmaus
ich habe eine daran anschließende Frage, die mir schweres Kopfzerbrechen bereitet: Es sind drei Abmahnungen in der Welt. Es sind also drei mal außergerichtliche Gebühren entstanden. Gerichtliches Verfahren gibts nur eins, weil der Abgemahnte Widerklage erhoben hat um feststellen zu lassen, dass aus der zweiten und dritten Abmahnung keine Ansprüche bestehen.
Wie verhält sich das nun mit den Kosten? Die außergerichtlichen Gebühren sind drei mal entstanden (Streitwert 3x10.000 EUR). Gerichtliches Verfahren habe ich allerdings nur eins (Streitwert wegen der Widerklage 30.000 EUR). Ich kann jetzt aber nicht jede der drei entstandenen Geschäftsgebühren zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr anrechnen, dann wäre das gerichtliche Verfahren nämlich umsonst. (3 x 1,3 Geschäftsgebühren aus 10.000 EUR sind 1895 EUR, 1,3 Verfahrensgebühr aus 30.000 EUR sind 985,40 EUR)
Wo ist mein Denkfehler?
Beste Grüße
Fleetmaus