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Kostenfestsetzung gegen Schuldner bei MB?

Verfasst: 19.12.2006, 12:53
von Petra
Der Gegner hat unseren Mandanten nun schon zum zweiten Mal mit einem Mahnbescheid überzogen, obwohl dafür überhaupt kein Grund bestand. Der Gegner hat dann jeweils auch den Antrag anschließend zurückgenommen. Besteht die Möglichkeit, diesem nun die Kosten für unsere Beauftragung aufzugeben?

Verfasst: 19.12.2006, 13:26
von refana87
Ja dann müsst ihr Widerspruch gegen den MB eingelegt haben und beantragen, dass der Antragsteller die Kosten zu tragen hat.

Verfasst: 19.12.2006, 13:43
von Sandra S.
:zustimm

dazu müsst ihr als Antragsgegner dann die Abgabe an das Streitgericht zwecks Entscheidung über die Kostentragung beantragen
(geht auch nach Zurücknahme des MB)

Verfasst: 19.12.2006, 14:11
von Gofi
:zustimm & :andiearbeit


Gruß Fiona

Verfasst: 19.12.2006, 16:26
von Bärchen
:dafuer

Und, was habt ihr nun gemacht? Oder hattet ihr im Widerspruch nicht beantragt, dass die Gläubigerin die Kosten zu tragen hat. Ansonsten würde ich die Gegenseite außergerichtlich anschreiben, dass diese die RA-Kosten zahlen soll. Wenn die dann nicht reagieren, würde ich diese wiederum mit einem MB nerven :twisted:

Verfasst: 19.12.2006, 16:34
von Sandra S.
@Nina
Kann man das denn die Kostenentscheidung zusammen mit dem Widerspruch beantragen. Ich dachte immer, man muss nach dem Widerspruch erst die Abgabe an das Streitgericht beantragen, das dann wegen der Kostentragung entscheiden muss. :wirr

Verfasst: 19.12.2006, 16:38
von refana87
Ich glaub Nina meint, dass man ja auch im Widerspruch begründen kann. Ein Antrag auf Kostenentscheidung muss man eh nicht stellen aber man sollte.

Verfasst: 19.12.2006, 20:45
von 13
Wenn Kosten im gerichtlichen Mahnverfahren entstanden sind, dann ist das Mahngericht zuständig für eine Kostengrundentscheidung. Die Kostenfestsetzung nimmt das fiktive Streitgericht vor. Die Mahnakte bzw. ein Auszug aus dem Mahnverfahren fungiert dabei als Beiakte.

Verfasst: 19.12.2006, 21:35
von Sandra S.
Hab dazu noch was gefunden:

BGH-Beschluss vom 07.10.2004, I ZB 20/04:
"Nimmt der Antragsteller den Mahnantrag zurück, ist für eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 nicht das Mahngericht zuständig, sondern das für die Durchführung des streitigen Verfahrens zuständige Gericht. An dieses ist auch nach Rücknahme des Antrags auf Antrag einer Partei das Verfahren vom Mahngericht zur Entscheidung über die Kosten abzugeben."

Hier gings zwar um die Kostenentscheidung, wenn nach Einreichung des MB der Gegner gezahlt hat und der MB daraufhin zurückgenommen wurde, müsste doch aber hier analog anzuwenden sein, oder?

@13: Gibts da ne Vorschrift in der ZPO, die besagt, dass das Mahngericht entscheidet? Hab nichts dazu gefunden. :erklaer

Verfasst: 20.12.2006, 07:05
von Petra
Also, wir haben einfach nur Widerspruch eingelegt (mit dem entsprechenden Formularblatt). Ich beantrage also nun einen Kostenbeschluss beim fiktiven Streitgericht, also nur so einen Zweizeiler!? Oder gebe ich die Gebühren gleich mit an, die festgesetzt werden sollen?

Danke schon mal für Eure Antworten.

Gruß Petra