Kostenaufstellung HILFE!

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
ReNoFa09
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#1

20.11.2009, 09:57

Halli Hallo liebe Renos...

hab hier mal wieder ein Monster-Problem...kann den hier unten genannten Fall einfach nicht lösen...hatte leider noch nie ein Verfahren mit Kostenqutelung....

Wäre echt genial, wenn mir jemand helfen könnte...

Verfahren Amtsgericht: Klage EUR 1.460, Widerklage EUR 1.609,97; Bekl. wird verurteilt EUR 1.218,-- an Kl. zu zahlen. Abweisung der Klage und Widerklage im Übrigen, Kostenquote Kl. 8%, Bekl. 92%,

1.Wie hoch sind die ges. von der Bekl. zu tragenden Kosten (RVG, GKG, inkl. gegnerische RA-Kosten)?

2.Wie hoch wären die ges. von der Bekl. zu tragenden Kosten (RVG, GKG, inkl. gegnerische RA-Kosten), wenn sie die Widerklage nicht erhoben hätte?

Würde mich über viele Antworten freuen...

Liebe Grüße :-)
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#2

20.11.2009, 10:10

[font=Times New Roman]Mir scheint, Dir ist das Wesen der Kostenausgleichung nicht geläufig. Wie hoch die Kosten sind oder sein würden, kann man so abstrakt nicht sagen. Von den insgesamt entstandenen Kosten (GK und RA-Kosten auf beiden Seiten) ergibt sich die zu tragende Höhe aus der Quotelung. Eine betragsmäßige Ermittlung ist nur möglich, wenn man die erstattungsfähigen Beträge hat und die rechnerische Kostenausgleichung (§ 106 ZPO) durchführt.

Ohne Widerklage reduziert sich der SW entsprechend und damit auch die Gebühren. Die Quote würde hier gleich bleiben.
[/font]
Zuletzt geändert von 13 am 20.11.2009, 10:19, insgesamt 1-mal geändert.
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#3

20.11.2009, 10:16

Mein Cheffe hat mir so diese Aufgabe gegeben und ich soll ihm nun die genauen Zahlen vorlegen...oh mein Gott... :(
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#4

20.11.2009, 10:24

[font=Times New Roman]So schlimm, wie sich das jetzt anfühlt, ist es gar nicht. Zu ermitteln sind nach dem addierten Streitwert die angefallenen Gerichtskosten und die RA-Kosten auf beiden Seiten. Wenn keine besonderen Gemeinheiten dabei sind, kannst Du Dich ja auf die reinen Gebühren beschränken, also ohne Reisekosten oder anderen Schnickschnack. Ich biete Dir an, wenn Du die entsprechenden Beträge errechnet hast, Dich bei mir ausnahmsweise per pN zu melden und dann sehen wir mal, was bei rumkommt... :wink: [/font]
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gkutes

#5

20.11.2009, 10:43

kann man annehmen, dass ein Termin stattgefunden hat?
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#6

20.11.2009, 10:46

[font=Times New Roman]Davon würde ich bei der Gebührenberechnung angesichts von Klage und Widerklage einfach mal ausgehen.[/font]
~ Grüßle ~
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#7

20.11.2009, 10:47

Ja, ich denke schon.

Vielen Dank schon einmal :-)

Ihr seid einfach SUPI ;-)
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#8

20.11.2009, 11:00

Hallo 13,
dass bei nicht erhobener Widerklage die Kosenquote dieselbe ist, würde ich mal bestreiten.
Aus 8% : 92% würde meines Erachtens 1/7 : 6/7.
Es stünde nur die Klageforderung 1400 im Raum, 1200 bekommt der Kläger, das sind roundabout 6/7, er hat also nur 1/7 der Kosten zu tragen.
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#9

20.11.2009, 11:00

Hallo 13,
dass bei nicht erhobener Widerklage die Kosenquote dieselbe ist, würde ich mal bestreiten.
Aus 8% : 92% würde meines Erachtens 1/7 : 6/7.
Es stünde nur die Klageforderung 1400 im Raum, 1200 bekommt der Kläger, das sind roundabout 6/7, er hat also nur 1/7 der Kosten zu tragen.
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#10

20.11.2009, 11:02

Ich verstehe nur noch Bahnhof :-(
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