2 Verfahren 1 EG ?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Micra
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#1

17.11.2009, 12:57

Hallo ihr lieben,

ich stehe mal wieder voll aufm Schlauch und brauche dringend eure Hilfe.

Also wie haben 2 verschiedene Verfahren. In dem einen waren wir gerichtlich tätig und es hat ein Termin stattgefunden.

In dem zweiten waren wir auch gerichtlich Tätig, jedoch nur in der II. Instanz. Es hat ein Termin stattgefunden und in dem Termin wurde das erste Verfahren mitverglichen.

Der Streitwert für beide Verfahren und Vergleich wurde auf 400.000 EUR festgesetzt.

Nun soll ich mit RS abrechnen.

Ich hoffe ihr könnt mir helfen.

Danke
micra
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gkutes

#2

17.11.2009, 14:58

bitte erst selbst einen vorschlag zur abrechnung posten
Micra
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#3

17.11.2009, 15:53

Hallo gkutes,

also ich würde meinen:

1. Vefahren

1,3 VG
1,2 TG
Ausl + MwSt

2. Verfahren

1,6 VG
1,2 TG
1,0 EG
Ausl. + MwSt

und liege ich richtig oder komplett falsch?

Gruß micra
[ ]
188F
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#4

17.11.2009, 16:57

Der Vorschlag ist nicht ganz so schlecht. Es stellen sich aber die Fragen nach dem Streitwert. Du sagst, der Streitwert wäre festgesetzt worden für beide Verfahren und Vergleich auf 400.000 EUR.

1. Verfahren (I. Instanz nehme ich an) mit SW 400.000 EUR würde ich sagen - ok.
2. Verfahren mit SW 400.000 EUR sicher so auch ok, was die VG und TG angeht. Bzgl. der EG, die ja das 1. Verfahren mit erledigt, müsste sich ein anderer Wert ergeben, wenn jedes Verfahren für sich den Wert 400.000 EUR hat, dann wäre die EG über SW 800.000 EUR zu berechnen.

Die EG ist dann auch noch aufzuteilen. Die EG in Berufungsverfahren beträgt 1,3. Die Frage ist jetzt natürlich, ob hier § 15 III RVG greift. Also im Verfahren 2. Instanz: 1,0 EG aus 400.000 EUR und 1,3 EG aus 400.000 EUR, aber nicht mehr als 1,3 EG aus 800.000 EUR.

Dies sind meine Ideen zu Deiner Abrechnung, die mir so in den Kopf kommen. Genauer geprüft habe ich die Sache aber jetzt auf die Schnelle nicht. Vielleicht hat noch jemand eine Idee dazu.

Schönen Abend und liebe Grüße
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Gruftie
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#5

17.11.2009, 20:50

Hier müsste Micra vielleicht mal genauer sagen, wie sich der Streitwert zusammensetzt.

Hier wäre dann nämlich bei der Einigungsgebühr - wie 188F auch schon geschrieben hat, beide Werte zu berücksichtigung und die Prüfung gemäß § 15 III RVG vorzunehmen.

Hinsichtlich der Terminsgebühr wäre m.E. der Streitwert dann zu erhöhen...
Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.

Versuche zu lächeln, auch wenn die Traurigkeit Dich zu ersticken droht…
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#6

17.11.2009, 21:08

Hinsichtlich der Terminsgebühr wäre m.E. der Streitwert dann zu erhöhen...
Stimme ich auch zu! Das wird nämlich auch alles ein bisschen komplizierter mit der Abrechnung. Ich hatte nämlich so einen Fall auch schon mal und das hat kein Spaß gemacht, hat ein bisschen gedauert bis ich das zusammen hatte :wink:

Deine Abrechnung müsste dann nämlich eigentlich so aussehen:

II. Instanz

1,6 VG aus SW Berufung
1,1 VG aus SW I. Instanz
§ 15 (3) RVG
1,2 TG aus beiden SWen
1,3 EG aus SW Berufung
1,0 EG aus SW I. Instanz
§ 15 (3) RVG
Telekomm
USt

I. Instanz

1,3 VG
abzgl. anzurechnender Teil der VG aus II. Instanz
1,2 TG
abzgl. anzurechnender Teil der TG aus II. Instanz
Telekomm
USt

So müsste das richtig sein! So hatten wir das auch im Rechtsfachwirtkurs gelernt. Siehe hierzu auch zum einen (1) bei Nr. 3101 sowie (2) bei Nr. 3104!
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
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#7

18.11.2009, 09:56

Danke für eure Hilfe, aber jetzt bin ich noch verunsicherter. Ich glaube ich lese mir das ganze mal was genauer durch.
Zuletzt geändert von Micra am 18.11.2009, 17:59, insgesamt 1-mal geändert.
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#8

18.11.2009, 16:59

Das Problem ist, dass ich diese Akte von meinem Chef nur bekommen habe, weil seine Sekretärin im Urlaub ist. Soll heißen, dass ich diese Akte (Ordner) überhaupt nciht kenne. Deshalb mein Motto jetzt zuerst lesen, dann schreiben!

Also nun erkläre ich den Sachverhalt mal richtig:

Mandant hatte vor uns 2 andere Anwälte beauftragt.

In einem Verfahren ergint ein VU. Gegen diesen hat die Gegenseite Einspruch eingelegt, dann haben wir uns bestellt und Akteneinsicht beantragt. In diesem Verfahren hat bis jetzt noch kein Termin stattgefunden.

Im zweiten Verfahren ergint ein Urteil dann wurde Berufung eingelegt. Wir haben uns im Berufungsverfahren bestellt.

Im Termin wurde sodann ein Vergleich geschlossen. Unter anderem wurde in dem Vergleich geregelt, dass wenn Ziffer 1 bis 3 erfüllt werden sich damit dann das erste Verfahren erledigt hat.

Zum Streitwert steht im Protokoll, "es bleibt bei den festgesetzten Streitwerten für die beiden Prozesse. Der Streitwert des Vergleichs beträgt 407.000 EUR."

Im ersten Verfahren wurde der Sw festgesetzt auf 60.000 EUR und im zweiten Verfahren in der I. Instanz (wo wir nicht tätig waren) auf 380.000 EUR.

Ich glaube mit meiner ersten Vermutung lag ich komplett daneben. Ich hoffe ihr könnt mir jetzt weiterhelfen. Da es hier um einen hohen SW geht, bin ich mit der Sache sehr vorsichtig.

Gruß
micra
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#9

18.11.2009, 19:00

Ich bleibe bei meiner Abrechnung wie in #6. Die einzige Änderung:
I. Instanz

1,3 VG
abzgl. anzurechnender Teil der VG aus II. Instanz
1,2 TG
abzgl. anzurechnender Teil der TG aus II. Instanz
Telekomm
USt
Hier dann keine TG abrechnen, da ja in diesem Verfahren kein Termin stattgefunden hat.

Hinsichtlich des Streitwertes für das Berufungsverfahren kannst du ja schauen, gegen was der Gegner Berufung eingelegt hat. Siehst du ja meistens an den Anträgen in der Berufungsschrift.

Jeweils, wo ich I. Instanz geschrieben habe, meinte ich das erste Verfahren, in dem VU ergangen ist. II. Instanz logischerweise die Berufung :wink:

Sonst dürfte meine Abrechnung wie gesagt stimmen ...
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#10

19.11.2009, 08:46

Danke sunshine24 für deine ausführliche Erklärung.

Ich möchte nur nochmal klarstellen, dass ich 2 verschiedene Aktenzeichen habe. Irgendwie verstehe ich die ganzen Anrechnungen nicht z. B. für das VU-Verfahren 1,3 VG abzüglich anzurechnender Teil VG aus II Instanz.
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