Hallo, brauche mal eure Hilfe.
Unsere Mandantin ist betrunken Auto gefahren. Gegen sie wurde ein Strafbefehl erlassen, der jetzt auch so in Ordnung ist.
Die Staatsanwaltschaft hat uns jetzt eine Rechnung geschickt. Welche Positionen kann ich gegenüber der RSV abrechnen. 01 Geldstrafe wohl nicht aber was ist mir 02 Gebühr Strafbefehlsverfahren, 03 Gebühr für Entziehung der Fahrerlaubnis und vorallem 04 Blutuntersuchungskosten. Ich denke 02 und 03 auf jeden Fall und was ist mit 04?
Was kann ich mit der Rechtsschutz abrechnen?
- Adora Belle
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Alle Gerichts- und Verfahrenskosten trägt die RSV. Dazu gehören auch die Kosten für das BAK-Gutachten.
- Soenny
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Es sei denn, die Mandantin ist wegen vorsätzlicher Tatbegehung verurteilt wordenNormalerweise zahlt RS alles außer Geldbuße.
Ich helfe Straßenkatzen, bitte helft mit: Homepage der Straßenkatzen Bonn/Rhein-Sieg e.V.
Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)
An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen!
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- Christina83
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So isses. Trunkenheit im Verkehr ist ja meistens eine Vorsatztat und da zahlt die RS gar nix....
wenn überhaupt zahlt die RSV in Strafsachen allenfalls Fahrlässigkeitsdelikte, ggf. anteilig. Dann aber alle in betrahct kommenden Gebühren. Es kommt bei Trunkenheitsfahrten dann ja darauf an, ob vielleicht eine Kombination vorn Vorsatz und Fahrlässigkeit vorliegt udn wegen welchem §§ genau bestraft wurde.
Wir rechnen immer alles ab, was nicht offensichtlich rausfällt, und schauen ggf. nach Monierung obs nach den ARB richtig sein kann.
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- Adora Belle
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Das stimmt nicht. Der § 316 wird regelmäßig als Fahrlässigkeitstat verurteilt, zumal bei Ersttätern und per Strafbefehl. Es braucht schon eine recht hohe BAK und weitere Anhaltspunkte, um Vorsatz vorzuwerfen.Christina83 hat geschrieben:Trunkenheit im Verkehr ist ja meistens eine Vorsatztat...
Die Frage der TE war allerdings, was außer den RA-Gebühren noch von der RS getragen wird, und dürfte beantwortet sein.