Anrechnung GG auf VG voll oder halb oder gar nicht?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Puschelchen
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#1

13.11.2009, 15:06

meine heutige frage, kann mir hier jemand helfen?

hab hier ne monierung meines kfa von der gegenseite bekommen und ich hab keine ahnung, der rvg-kurs hinsichtlich dieses themas ist erst nächste woche *heul*

wir haben nen vgl. geschlossen bei gericht, es wurde einigung erziehlt, dass mit zahlung d. vgl.betrages die „streitgegenständlichen ansprüche abgegolten sind“.

wir haben neben der klageforderung von 7.503,30 € und als nebenforderung unsere außergerichtl. gebühren nebst auslagen und steuer i.H.v. 718,40 € geltend gemacht.

ich habe einen kfa mit folgenden geb.: 1,3 nach 3100, 1,2 nach 3104 und 1,0 nach 1003 plus auslagen etc. gefertigt. so dann fragte ich damals meine kollegin, ob ich denn die außergerichtliche gebühr anteilig anrechnen soll, da sagt sie mir nö. ok dacht ich mir, ist es so.

was soll ich denn jetzt machen, muss ich tatsächlich anrechen? und wenn ja, die volle 1,3 oder nur 0,65????


im Vergleich wurde folgendes über die Kosten entschieden:

von den ksoten des rechtsstreits und des vergleiches tragen der kläger (wir) 20 % , die Beklagten 80 % als bzw. wie Gesamtschuldner
die beklagten zahlen als bzw. wie gesamtschuldner an den kläger einen betrag von 6.000,00 €. die parteien sind sich einig, dass mit Zahlung des vorstehenden betrages die hier streitgegenständlichen ansprüche abgegolten sind.

mehr steht da nicht.

daaaaaaaaaanke
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gabrielle
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#2

13.11.2009, 15:09

wenn ihr vorgerichtlich tätig gewesen seid, dann müsst ihr die Anrechnung in Höhe von 0,65 vornehmen.
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#3

13.11.2009, 15:15

aber gab es da nich irgendwie jetzt ne neue regelung, dass man nich mehr anrechnet????
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#4

13.11.2009, 15:18

ich wünsche Dir viel Spaß beim Lesen des Freds hier im Forum, der sich mit dem Thema befasst. Fazit: Die Anrechnung wird vorgenommen und zwar so wie immer. Der § 15 a RVG ist eine Klarstellung, mehr nicht. Dort wird nicht davon geredet, dass gar nicht mehr angerechnet wird.
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#5

13.11.2009, 15:27

Du musst anrechnen. Guck dir hierzu mal den Beschluss des AG Bremen vom 22.09.2009 zum Aktenzeichen 9 C 213/09 an.
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#6

13.11.2009, 15:32

Das kannste auch gleich mal deinem Anwalt sagen - Vergleiche immer nur mit eindeutigem Wortlaut schließen ;)
http://www.sonnemondsterne.de" target="blank - 06.08.2010 bis 08.08.2010 :)

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"Nur weil du nicht paranoid bist, heißt das noch lange nicht, dass niemand hinter dir her ist."
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#7

13.11.2009, 15:35

oki danke, ich war mir ja nich sicher, ich hatte ja von anfang an gesagt, muss zur hälfte höchsten 0,75 angerechnet werden aber na gut, nun weiß ich es, danke euch
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#8

13.11.2009, 15:36

Das kannste auch gleich mal deinem Anwalt sagen - Vergleiche immer nur mit eindeutigem Wortlaut schließen
guter tip hihihihi
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#9

13.11.2009, 18:42

von den ksoten des rechtsstreits und des vergleiches tragen der kläger (wir) 20 % , die Beklagten 80 % als bzw. wie Gesamtschuldner
die beklagten zahlen als bzw. wie gesamtschuldner an den kläger einen betrag von 6.000,00 €. die parteien sind sich einig, dass mit Zahlung des vorstehenden betrages die hier streitgegenständlichen ansprüche abgegolten sind.

mehr steht da nicht.
Erstmal ne Frage: Habt ihr eine 1,3 GG oder ne 0,65 GG eingeklagt?

Ich hab zwei Überlegungen:

1) Da hier nichts über die Kostentragung der mit außergerichtlichen Kosten steht, sind diese auch euch nicht zugesprochen worden, weder zur Hälfte noch ganz, müsste im KfA von euch nichts angerechnet werden. Das sagt der § 15a RVG. Anzurechnen wäre lediglich, wenn euch die GG voll zugesprochen wäre oder wenn die Gegenseite die GG bereits im Vorfeld ausgeglichen hat.

2) Da mit dem Vergleich sämtliche Punkte eurer Klage erledigt worden sind, hat sich m. E. auch der Punkt mit den außergerichtlichen Kosten erledigt. Heißt, zahlt die Gegenseite das Geld, "sind darin auch die Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit mit abgegolten". Somit wäre euch ja die GG voll zugesprochen worden. Die Frage ist hier, ob ihr die GG voll oder nur zur Hälfte eingeklagt habt. Wenn ihr sie voll eingeklagt hättet, wäre somit auch die 1,3 VG um die 0,65 GG zu mindern.

wenn ihr vorgerichtlich tätig gewesen seid, dann müsst ihr die Anrechnung in Höhe von 0,65 vornehmen
Das war vor dem § 15a RVG.
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
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Gruftie
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#10

13.11.2009, 21:00

2) Da mit dem Vergleich sämtliche Punkte eurer Klage erledigt worden sind, hat sich m. E. auch der Punkt mit den außergerichtlichen Kosten erledigt. Heißt, zahlt die Gegenseite das Geld, "sind darin auch die Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit mit abgegolten". Somit wäre euch ja die GG voll zugesprochen worden. Die Frage ist hier, ob ihr die GG voll oder nur zur Hälfte eingeklagt habt. Wenn ihr sie voll eingeklagt hättet, wäre somit auch die 1,3 VG um die 0,65 GG zu mindern.
Genauso sehe ich das auch!! :daumen
Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.

Versuche zu lächeln, auch wenn die Traurigkeit Dich zu ersticken droht…
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