Hallo zusammen,
ich stoße mal wieder an meine Grenzen und zwar haben wir unseren Mandanten - eine Firma - vertreten in einer Bußgeldsache wegen "Beschäftigung eines Arbeitnehmers ohne erforderliche Duldung", haben also zum Beispiel mit dem Hauptzollamt gesprochen und verhandelt wegen der Höhe vom Bußgeld, aber auch nur mit denen.
Muss ich jetzt abrechnen mit Nr. 5103 VV RVG (Bußgeldhöhe 1008 €) und wenn ja, darf ich die obere Grenze vom Rahmen nehmen?
Danke für jede Hilfe!
Abrechnung OWi
- LuzZi
- ...ist hier unabkömmlich !
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Das zu beurteilen liegt wohl eher im Ermessen des Rechtsanwalts.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
Das kann er doch tun - solange er die Höhe der Gebühr gegenüber Dritten oder dem Mandanten dann verantworten bzw. begründen kann...
http://www.sonnemondsterne.de" target="blank - 06.08.2010 bis 08.08.2010 :)
"Jetzt haben wir sie genau da, wo sie uns haben wollten." - Captain Kirk
"Nur weil du nicht paranoid bist, heißt das noch lange nicht, dass niemand hinter dir her ist."
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