Abrechnung OWi

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Nele
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#1

10.11.2009, 14:20

Hallo zusammen,

ich stoße mal wieder an meine Grenzen und zwar haben wir unseren Mandanten - eine Firma - vertreten in einer Bußgeldsache wegen "Beschäftigung eines Arbeitnehmers ohne erforderliche Duldung", haben also zum Beispiel mit dem Hauptzollamt gesprochen und verhandelt wegen der Höhe vom Bußgeld, aber auch nur mit denen.

Muss ich jetzt abrechnen mit Nr. 5103 VV RVG (Bußgeldhöhe 1008 €) und wenn ja, darf ich die obere Grenze vom Rahmen nehmen?

Danke für jede Hilfe!
Anni1983
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#2

10.11.2009, 14:26

Hallo.

Bei uns ist das so, dass wir die Höchstgebühr in Ansatz bringen, wenn die Sache schwierig, umfangreich oder bedeutend für den Mandanten war. Ich denke, dass dies in deinem Fall zutrifft.

LG
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LuzZi
...ist hier unabkömmlich !
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#3

10.11.2009, 14:34

Das zu beurteilen liegt wohl eher im Ermessen des Rechtsanwalts.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
Anni1983
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#4

10.11.2009, 14:37

Das stimmt wohl. Das sollte der RA entscheiden. Ich nehme den letzten Satz zurück.
Nele
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#5

10.11.2009, 14:39

Wenn ich an dieser Stelle vielleicht kurz anmerken darf, dass der RA in diesem Fall doch auch subjektiv (nämlich FÜR seine Brieftasche) entscheidet???

Sorry, aber ist doch war.

Und vielen Dank für die Hilfe.
Asgoth
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#6

10.11.2009, 14:47

Das kann er doch tun - solange er die Höhe der Gebühr gegenüber Dritten oder dem Mandanten dann verantworten bzw. begründen kann...
http://www.sonnemondsterne.de" target="blank - 06.08.2010 bis 08.08.2010 :)

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"Nur weil du nicht paranoid bist, heißt das noch lange nicht, dass niemand hinter dir her ist."
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