Honorarvereinbarung schriftlich?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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me4573
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#1

10.11.2009, 12:36

Hallo Ihr Lieben,
habe folgendes Problem:

Mein Chef und unser Mandant haben anlässlich einer Besprechung in einer Angelegenheit ein Honorar über 700,00 € brutto für diese Angelegenheit vereinbart. Hierüber gibt es ein schriftliches Besprechungsprotokoll von meinem Chef, welches aber nicht unterzeichnet ist von unserem Mandanten.

Eine Wochen nach der Besprechung und nach Prüfung der Sach- und Rechtslage haben wir den Mandanten angeschrieben und ihm die Vereinbarung über unser Honorar in Höhe von 700,00 € brutto nochmals bestätigt und die Hälfte, sprich 350,00 € zzgl. MwSt., als Kostenvorschuss abgerechnet. Diese Rechnung ist nicht bezahlt worden.

Wir gehen nun davon aus, dass er höchst wahrscheinlich sich nicht an die Vereinbarung halten will.

Meine Frage ist nun:
Ist überhaupt eine Vereinbarung zustande gekommen?
Meines Erachtens muss eine solche Vereinbarung doch schriftlich fixiert werden und vom Mandanten unterschrieben sein, um wirksam zu werden, oder liege ich da vielleicht falsch?

Vielen Dank für Eure Hilfe :roll:
slassm
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#2

10.11.2009, 12:45

Grundsätzlich gilt bei allen Verträgen Formfreiheit. Also ist auch dieser Vertrag mündlich zu standegekommen und wirksam. Nur dies ohne schriftliche Honorarvereinbarung zu beweisen ist problematisch.
[i][color=#BF0000]Erfahrene Juristen bezeugen, dass es vor Gericht von Vorteil sein kann, wenn man im Recht ist.[/color]

[color=#0000FF]Wenn du im Recht bist, kannst du dir leisten, die Ruhe zu bewahren; und wenn du im Unrecht bist, kannst du dir nicht leisten, sie zu verlieren.[/color][/i]
Sidi
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#3

10.11.2009, 12:46

Hallo me4573,

§ 3a Abs. 1 S. 1 RVG:

"Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform."

Damit liegst du richtig.

LG
Sidi
slassm
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#4

10.11.2009, 12:51

§ 3a Abs. 1 S. 1 RVG ist hier der Spezialfall und geht natürlich deshalb vor dem Grundsatz.
[i][color=#BF0000]Erfahrene Juristen bezeugen, dass es vor Gericht von Vorteil sein kann, wenn man im Recht ist.[/color]

[color=#0000FF]Wenn du im Recht bist, kannst du dir leisten, die Ruhe zu bewahren; und wenn du im Unrecht bist, kannst du dir nicht leisten, sie zu verlieren.[/color][/i]
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me4573
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#5

10.11.2009, 12:51

Vielen Dank... hab auch schon in der Kommentierung nachgelesen, war mir aber trotzdem unsicher, da ich jetzt nicht wusste, ob unser Bestätigungsschreiben dem Mandanten gegenüber evtl. als sog. "Vereinbarung" betrachtet werden könnte...
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Lämmchen
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#6

10.11.2009, 13:37

Honorarvereinbarung immer schriftlich (wie oben schon geschrieben) und im Original. Bei einem unserer Gebührenprozesse hat das Gericht bemängelt, dass die Vereinbarung nur in Kopie (unterschrieben und eingescannt) vorliegt.
Liebe Grüße

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